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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2008
Aktenzeichen: AnwSt (B) 9/07
Rechtsgebiete: StPO, BRAO


Vorschriften:

StPO § 153 Abs. 2
StPO § 467 Abs. 4
BRAO § 116 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwSt (B) 9/07

vom 2. Juli 2008

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 2. Juli 2008

beschlossen:

Tenor:

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und der Rechtsanwälte wird das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Rechtsanwaltskammer Frankfurt zur Last (§ 198 BRAO; § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO).

Gründe:

Die Verfahrensweise erscheint im Blick auf die den Rechtsanwälten zur Last gelegten Taten und den Zeitablauf angemessen. Da die betroffenen Rechtsanwälte sich mit einer Kostenentscheidung zu ihren Lasten einverstanden erklärt haben, war von einer Belastung der Rechtsanwaltskammer mit den notwendigen Auslagen der Rechtsanwälte gemäß § 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO abzusehen.

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