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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2008
Aktenzeichen: AnwSt (R) 13/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwSt (R) 13/07

vom 9. Januar 2008

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini am 9. Januar 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO).

Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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