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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.2003
Aktenzeichen: AnwSt (R) 3/02
Rechtsgebiete: StPO, BRAO


Vorschriften:

StPO § 23
StPO § 30
BRAO § 116 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwSt (R) 3/02

vom

17. März 2003

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien am 17. März 2003 gemäß § 30 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO

beschlossen:

Tenor:

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten ist von der Mitwirkung an der Entscheidung über die Revision des Rechtsanwalts im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ihre Anzeige vom 13. März 2003 rechtfertigt auch nicht ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.

Gründe:

Die Richterin, die eine Selbstanzeige nach § 30 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO gemacht hat, ist durch ihre revisionsrechtliche Mitwirkung in dem Strafverfahren, das den mit dem Vorwurf im anwaltsgerichtlichen Verfahren identischen Vorwurf zum Gegenstand hatte, nicht gemäß § 23 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO ausgeschlossen (BGHSt 15, 372, 373 f.). Einer entsprechenden Anwendung anderer, namentlich disziplinarrechtlicher (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 6, § 51 BDG), Vorschriften steht der Ausnahmecharakter der Ausschlußvorschriften entgegen. Ein besonders gelagerter Sachverhalt, der eine Besorgnis der Befangenheit der Richterin aufgrund ihrer Mitwirkung im strafrechtlichen Revisionsverfahren - ungeachtet ihrer Berichterstattung dort - rechtfertigen würde, liegt - in Übereinstimmung mit der Auffassung von Generalbundesanwalt und Verteidigung - insbesondere unter Berücksichtigung des Charakters der im Revisionsverfahren im Straf- wie im anwaltsgerichtlichen Verfahren vorzunehmenden Rechtsüberprüfung nicht vor (vgl. BGHSt aaO S. 374; BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 9 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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