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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.1999
Aktenzeichen: AnwSt(B) 15/98
Rechtsgebiete: BRAO, StPO


Vorschriften:

BRAO § 43
BRAO § 143 Abs. 4
BRAO § 116
StPO § 329 Abs. 1 Satz 1
StPO § 329 Abs. 3
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwSt(B) 15/98

vom

10. Mai 1999

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wüllrich am 10. Mai 1999 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16. Juni 1998 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Hamburgische Ehrengericht für Rechtsanwälte hat durch Urteil vom 30. November 1993 gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung von Standespflichten aus § 43 BRAO (Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot) einen Verweis und eine Geldbuße von 1.000 DM verhängt. Die Berufung des Rechtsanwalts hat der Anwaltsgerichtshof durch Urteil vom 3. November 1997 nach § 143 Abs. 4 BRAO in Verbindung mit § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 22. April 1998 (§ 143 Abs. 4 BRAO in Verbindung mit § 329 Abs. 3 StPO) hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 16. Juni 1998 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. August 1998 Beschwerde eingelegt.

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft.

Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine besonderen Vorschriften enthält, die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden (§ 116 BRAO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts keine Beschwerde zulässig. Ein Beschluß des Anwaltsgerichtshofs steht insoweit einem oberlandesgerichtlichen, nicht anfechtbaren Beschluß gleich; die in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO genannten Ausnahmefälle kommen im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht (st. Rspr., BGHSt 37, 356 f.).

Ende der Entscheidung

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