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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 11/02
Rechtsgebiete: BRAO, InsO, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3
BRAO § 42 Abs. 4
InsO § 26 Abs. 2
ZPO § 915
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 11/02

vom

17. März 2003

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshof vom 19. November 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Rechtsanwalt wurde 1983 zur Rechtsanwaltschaft und ist - nach mehrfacher Kanzleiverlegung - seit Juni 2000 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht M. und Landgericht I M. zugelassen. Mit Bescheid vom 2. Januar 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen und mit Verfügung vom 30. Oktober 2001 die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet. Den gegen den Widerrufsbescheid gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 19. November 2001 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels beantragt.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in schlechte ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

Bei Erlaß der angefochtenen Verfügung waren zwei Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts P. und M. eingetragen. Daneben sind in der Widerrufsverfügung weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgeführt. Die durch die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis begründete Vermutung des Vermögensverfalls wird weiter dadurch bestätigt, daß er am 19. April 2001 in fünf Verfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2001 hat die Antragsgegnerin deswegen und wegen weiterer bekannt gewordener Vollstreckungsmaßnahmen die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids angeordnet.

2. Der Widerrufsgrund ist - was im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch zu berücksichtigen wäre - auch in der Folgezeit nicht weggefallen. Zwar hat der Antragsteller seine Bankverbindlichkeiten seit 1999 durch die Veräußerung von Immobilien und den Einsatz von Lebensversicherungsverträgen erheblich reduziert. Für die noch bestehenden Darlehen bei der B. bank AG, der VR-Bank P. und der Sparkasse P. in Höhe von insgesamt ca. 473.000 DM hat er Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen, nach denen er zur Zeit monatlich 1.200 Euro zu leisten hat. Auch hat der Antragsteller belegt, daß er einen Teil der in der Widerrufsverfügung aufgeführten Verbindlichkeiten, so auch die höchste Forderung in Höhe von 50.000 DM (Sparkasse R. ), gezahlt hat. In den Verfahren, in denen er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, hat er in drei Verfahren die vollständige Erfüllung nachgewiesen. Für einen Teil der in der Widerrufsverfügung aufgeführten und von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren dargelegten titulierten Forderungen ist hingegen nicht ersichtlich, daß der Antragsteller Zahlungen geleistet hat. Insbesondere in der Vollstreckungssache H. steht der Antragsteller weiterhin im Schuldnerverzeichnis, die am 19. April 2001 abgegebene eidesstattliche Versicherung hatte er am 7. Februar 2002 nachgebessert.

Daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet wären, hat der Antragsteller nicht darzulegen vermocht. Auch nach seinen Darlegungen, nach denen er etwaige den Mandanten zustehende Gelder direkt - ohne seine Zwischenschaltung - an die Mandanten leisten läßt, ist ein Zugriff seiner Gläubiger auf bei ihm dennoch eingehende Fremdgelder nicht auszuschließen.

3. Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Ende der Entscheidung

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