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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 11/05 (1)
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, BRAO


Vorschriften:

FGG § 29 a
FGG § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 321 a
BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2
BRAO § 201 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 11/05

vom 15. Mai 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini

am 15. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2004 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit einer "Rüge nach § 321 a ZPO".

Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit im Übrigen - jedenfalls unbegründet.

Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 4. Dezember 2005 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2005, in der der Antragsteller persönlich anwesend war. Er hat auch in den Gründen der Senatsentscheidung Berücksichtigung gefunden (vgl. z.B. Beschlussausfertigung S. 4 Abs. 3 a.E.). Auf das Erfordernis einer umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Vorlage entsprechender Nachweise hatte der Senat den Beschwerdeführer bereits nach Eingang der Beschwerdeschrift nochmals ausdrücklich hingewiesen.

Dem Antragsteller sind in entsprechender Anwendung des § 201 Abs. 1 BRAO die Kosten des Rügeverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen Gebührentatbestand (§ 131 d KostO) auslöst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - KRB 2/05; OLG Köln NStZ 2006, 181).

Ende der Entscheidung

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