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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.07.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 12/08
Rechtsgebiete: BRAO, StGB


Vorschriften:

BRAO § 7 Nr. 5
BRAO § 42 Abs. 2
BRAO § 42 Abs. 4
StGB § 132a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AnwZ (B) 12/08

vom 21. Juli 2008

in dem Verfahren

wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas

am 21. Juli 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. November 2007 aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde erstmals mit Urkunde des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 14. November 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 4. April 1989 wurde die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Am 6. April 1997 stellte der Antragsteller, der zu diesem Zeitpunkt bereits im Bezirk der Antragsgegnerin wohnte, einen Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. In der Zwischenzeit war der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts U. vom 25. Juni 1992 wegen Untreue in drei Fällen und durch Urteil des Amtsgerichts U. vom 24. Oktober 1994 wegen Untreue in acht Fällen insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt worden. Die Antragsgegnerin setzte das Wiederzulassungsverfahren mit der Begründung aus, dass wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung gemäß § 7 Nr. 5 BRAO vorlägen. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel des Antragstellers hatten keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 47/98).

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2002 wurde der Antragsteller erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung bereits mit Verfügung vom 6. Juli 2004 wiederum wegen Vermögensverfalls und darüberhinaus wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung. Der Widerruf wegen Vermögensverfalls wurde bestandskräftig (Senatsbeschluss vom 22. November 2006 - AnwZ (B) 60/05). Das Bundesverfassungsgericht nahm die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 3. Januar 2007 (1 BvR 3196/96) nicht zur Entscheidung an.

Am 22. Januar 2007 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der Begründung, seine Vermögensverhältnisse seien wieder geordnet. Während des Zulassungsverfahrens wurden der Antragsgegnerin Umstände bekannt, die darauf hindeuteten, dass der Antragsteller weiterhin als Rechtsanwalt auftrat, und die Antragsgegnerin dazu veranlassten, gegen ihn Strafanzeige wegen des Verdachts eines Vergehens nach § 132a StGB zu stellen. Unter anderem hatte der Präsident des Landgerichts B. die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass am Haus des Antragstellers weiterhin dessen Kanzleischild angebracht war.

Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 wies die Antragsgegnerin den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Berufung auf den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin aufgehoben und diese verpflichtet, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 und 4 BRAO) und hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist aufzuheben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht unter Berufung auf den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO versagt.

Nach dieser Bestimmung ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist dann der Fall, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung unter Berücksichtigung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 11/96, BRAK-Mitt. 1997, 168/169). Die Antragsgegnerin hat mit Recht angenommen, dass diese Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung beim Antragsteller vorliegen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die gegen den Antragsteller von der Staatsanwaltschaft B. erhobene Anklage wegen des dem Antragsteller im Versagungsbescheid im Einzelnen vorgeworfenen Verhaltens zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen wird. Unabhängig davon ist der Antragsteller bereits auf Grund seiner beharrlichen, auch im Beschwerdeverfahren nochmals bekräftigten Weigerung, sein Rechtsanwaltsschild von dem Haus zu entfernen, in dem er wohnt und seine Kanzlei betrieben hatte, für den Anwaltsberuf nicht tragbar. In diesem rechtswidrigen und vorsätzlichen Verhalten kommt zum Ausdruck, dass der Antragsteller den bestandskräftigen Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung und die zu seinen Lasten ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts (jedenfalls partiell) nicht gegen sich gelten lassen will; ein von einer solchen Einstellung getragenes Verhalten rechtfertigt die Versagung der Wiederzulassung nach § 7 Nr. 5 BRAO (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 1996, aaO, unter II 3 b a.E.). Einem Bewerber, der das Recht, soweit es ihm nicht genehm ist, für sich nicht als verbindlich ansieht, kann der Zugang zur Rechtsanwaltschaft nicht eröffnet werden, weil ein solcher Bewerber nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sich als Rechtsanwalt an Gesetz und Recht hält. Zu dieser Befürchtung besteht im Falle des Antragstellers umso mehr Anlass, als der Antragsteller keine Einsicht zeigt; er sieht weiterhin keine Veranlassung, das Kanzleischild zu entfernen. Bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Antragstellers und dessen offen zu Tage getretener Bereitschaft, sich über das Recht hinwegzusetzen, kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits zweimal wegen nicht unerheblicher Straftaten verurteilt worden ist.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass das Verhalten des Antragstellers, selbst wenn es den Straftatbestand des § 132a StGB erfülle, deshalb nicht schwer wiege, weil das Anwesen des Antragstellers mit dem Kanzleischild im relativen Ortsrandbereich liege. Es kommt für die Entscheidung über die Wiederzulassung des Antragstellers nicht darauf an, ob das Kanzleischild von einer größeren Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Denn wesentlich schwerer als die verhältnismäßig geringe Außenwirkung des Kanzleischildes wiegen die Dauerhaftigkeit des vorsätzlichen Fehlverhaltens des Antragstellers und dessen Uneinsichtigkeit. Die Gefährdung des Interesses der Allgemeinheit im Falle der Wiederzulassung des Antragstellers geht von dem fehlenden Respekt des Antragstellers vor der Rechtsordnung aus, der sich in der beharrlichen Weigerung des Antragstellers manifestiert, aus dem bestandskräftigen Widerruf seiner Anwaltszulassung und den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts die sich daraus - auch hinsichtlich des Kanzleischildes - ergebenden Konsequenzen zu ziehen.

Das Vorbringen des Antragstellers, eine Entfernung des Kanzleischildes sei nicht erforderlich, weil ein davor gestellter Topf mit einer Thuja-Pflanze "das Anwaltsschild nun weitgehend abdeckt", liegt neben der Sache und zeigt, dass der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren noch nicht verstanden hat oder nicht verstehen will, dass es weniger um das Schild als um ihn selbst - sein Verhalten und seine Einstellung zum Recht - geht. Bezeichnend für die Denkweise des Antragstellers ist auch seine Äußerung, für ihn bestehe im Beschwerdeverfahren nach der ihm günstigen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs "erst recht keine Veranlassung, das Schild zu entfernen".

Aus alledem ergibt sich ein Bild der Persönlichkeit des Antragstellers, wonach dieser nicht, wie es von einem Rechtsanwalt zu erwarten ist, die Gewähr dafür bietet, sich dem Recht entsprechend zu verhalten. Unter diesen Umständen hat das Interesse des Antragstellers an der Wiederaufnahme des Anwaltsberufs bei der gebotenen Abwägung hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege - dazu gehört eine integere, das Recht respektierende Rechtanwaltschaft - zurückzutreten. Die Versagung der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist auch solange nicht unverhältnismäßig, wie der Antragsteller weiterhin keine Einsicht zeigt und nicht die Bereitschaft erkennen lässt, das Recht - uneingeschränkt - gegen sich gelten zu lassen.



Ende der Entscheidung

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