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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.12.2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 13/07
Rechtsgebiete: BRAO, InsO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 16 Abs. 6 Satz 5
InsO § 26 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 13/07

vom 10. Dezember 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 10. Dezember 2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 18. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 23. Juni 2006 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an.

Der Anwaltsgerichtshof hat die aufschiebende Wirkung des Antrags des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung nach § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO wiederhergestellt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung selbst jedoch zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des Antrags wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit sieben Haftbefehlsanordungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H. eingetragen, so dass der Vermutungstatbestand gegeben war. Am 10. Mai 2006 hatte er die eidesstattliche Versicherung (§ 807 ZPO) abgegeben. Gegen ihn lagen zudem die in der Widerrufsverfügung aufgeführten titulierten Forderungen vor, deren vollständige Erledigung der Antragsteller nicht nachzuweisen vermocht hatte.

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Zwar hat er zwischenzeitlich einzelne Verbindlichkeiten beglichen und auf andere Teilleistungen erbracht. Ausweislich der Forderungsliste (FL) der Antragsgegnerin, der der Antragstellerr nicht entgegengetreten ist, stehen jedoch - nur exemplarisch - weiterhin noch folgende Forderungen offen: Fa. i. GmbH & Co KG - 17.304,42 € (FL Nr. 40); B. GmbH - 5.592,05 € (FL Nr. 49); Ba AG - 130.521,64 € (FL Nr. 31); Fa. S. AG - 7.577,70 € (FL Nr. 45, 50-59 und 59 A); Finanzamt H. 115.398,77 € (FL Nr. 33). Insgesamt beläuft sich danach der Schuldenstand des Antragstellers auf ca. 320.000 €. Darüber hinaus sind gegen den Antragsteller immer wieder neue Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bekannt geworden, zuletzt laut Mitteilung des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 11. September 2007 ein Vollstreckungsauftrag der V. GmbH über eine Hauptforderung von 10.122,01 € auf der Grundlage eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts U. vom 27. Juli 2007. Schließlich liegen gegen den Antragsteller weiterhin vier Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor, so dass auch der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO fortbesteht. Eine vollständige Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte hat der Antragsteller trotz eines entsprechenden Hinweises durch den Senat nicht vorgelegt. Dies geht zu seinen Lasten.

3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschl. vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) liegen nicht vor.

4. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben.

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