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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 16/03
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 7 Nr. 5
BRAO § 7 Nr. 3
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 16/03

vom

12. Januar 2004

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey nach mündlicher Verhandlung am 12. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs in Saarbrücken vom 13. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

1. Der Antragsteller wurde 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung wurde, weil er die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhielt, im Jahre 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen. Nachdem der Antragsteller seinen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen hatte, wurde der Widerruf im selben Jahr rechtskräftig.

Mit Urteil des Landgerichts S. vom 5. Juli 1999 wurde der Antragsteller wegen zwölf tatmehrheitlicher Vergehen - u. a. falsche uneidliche Aussage, versuchter (Prozeß-)Betrug, falsche Verdächtigung, Vortäuschen einer Straftat und Verleumdung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde; dem Antragsteller wurde für die Dauer von drei Jahren ein Berufsverbot als Rechtsanwalt erteilt. Das Urteil, das auf dem Geständnis des Antragstellers und seines Mitangeklagten beruhte, wurde nach Rechtsmittelverzicht des Antragstellers am Tag der Verkündung rechtskräftig. Nach einem ein halbes Jahr später erfolgten Widerruf des Rechtsmittelverzichts legte der Antragsteller Revision ein. Das Rechtsmittel wurde mit Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2000 - 4 StR 360/00 - als unzulässig verworfen. Das Revisionsgericht hielt den Rechtsmittelverzicht für wirksam.

Die am 3. Juni 2002 beantragte (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf die strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers gemäß § 7 Nr. 5 BRAO abgelehnt. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Mit Recht haben Antragsgegnerin und Anwaltsgerichtshof aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers angenommen, daß dieser sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO).

Auch der Senat gelangt aufgrund der ihm obliegenden Prüfung (vgl. dazu Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 7 Rdn. 60 m.w.N.) des u. a. auf einem Geständnis des Antragstellers beruhenden, nach seinem Rechtsmittelverzicht in Rechtskraft erwachsenen Strafurteils des Landgerichts S. vom 5. Juli 1999 unter Berücksichtigung der Prozeßgeschichte und Aktenlage des Strafverfahrens zu der Überzeugung, daß der Antragsteller aufgrund zutreffender Tatsachenfeststellungen verurteilt worden ist. Ernstliche Zweifel, daß er sich selbst der Wahrheit zuwider gewichtiger Straftaten - und damit weitgehend zugleich schwerwiegender Berufsrechtsverstöße - bezichtigt und hiernach eine zu Unrecht ergangene gravierende Verurteilung mit massiven berufsrechtlichen Konsequenzen unangefochten gelassen hätte, vermag sein Vorbringen in der Antragsschrift nicht zu erwecken. Darin vorgebrachten Beweisanregungen nachzugehen, hat der Senat bei der gegebenen Sachlage keinen Anlaß.

Daß die vom Antragsteller in weiten Teilen im Rahmen eines Rechtsanwaltsmandats begangenen und unmittelbar gegen Justizbehörden gerichteten Straftaten dessen Unwürdigkeit auch nach dem eingetretenen Zeitablauf immer noch ohne weiteres belegen, ist in dem angefochtenen Beschluß zutreffend beurteilt worden. Zu Recht hat sich der Anwaltsgerichtshof auch für den Zeitpunkt einer Wiederzulassung des Antragstellers an der Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO orientiert, da dessen strafgerichtliche Verurteilung ohne den anderweit erfolgten Widerruf seiner Zulassung fraglos zu seinem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft geführt hätte.

3. Anlaß für eine vom Antragsteller für angemessen erachtete wesentlich niedrigere Festsetzung des Gegenstandswertes besteht nicht (vgl. dazu Feuerich/Weyland aaO § 202 Rdn. 5).

Ende der Entscheidung

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