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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.02.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 16/07
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, InsO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 915
InsO § 26
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 16/07

vom 25. Februar 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung

am 25. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. November 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Wegen Veruntreuung von Mandantengeldern wurde er durch seit dem 16. Januar 2004 rechtskräftiges Urteil des Landgerichts K. zu einer Geldstrafe von 900 € und durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 20. April 2005 zu einer Geldstrafe von 2.400 € verurteilt. Die Durchsetzung dieser Geldstrafen blieb zunächst erfolglos. Auch Gläubiger versuchten vergeblich, ihre titulierten Forderungen gegen den Antragsteller durchzusetzen. Am 28. Juli, 1. und 23. Dezember 2005 und 13. April 2005 erließ das Amtsgericht W. gegen den Antragsteller Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, derentwegen er in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen wurde. Wegen dieser Eintragung, der nicht bezahlten Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts W. vom 20. April 2005 und wegen weiterer sechs vergeblich vollstreckter Forderungen verschiedener Gläubiger widerrief die Antragsgegnerin am 12. Juni 2006 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Es hat keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in eines der nach §§ 915 ZPO, 26 InsO zu führenden Schuldnerverzeichnisse eingetragen, so wird der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet.

2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. Zu diesem Zeitpunkt erwirkten seine Gläubiger immer häufiger Vollstreckungsbescheide, Versäumnisurteile und andere Titel gegen ihn, die sie nur teilweise und auch erst nach vergeblichem Vollstreckungsversuch durchsetzen konnten. Vier Gläubiger hatten gegen den Antragsteller Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirkt, derentwegen der Schuldner bei Erlass des Widerrufsbescheids im Schuldnerverzeichnis eingetragen war. Mindestens die in dem Widerrufsbescheid aufgeführten acht Gläubiger hatten ihre nicht sehr hohen Forderungen gegen den Antragsteller titulieren müssen und vergeblich versucht, sie bei dem Antragsteller im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.

3. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin ist auch nicht wegen nachträglichen Fortfalls des Widerrufsgrunds aufzuheben.

a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Rechtsanwaltskammern kommt es zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres Erlasses an. Das gilt aber nicht für die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Im gerichtlichen Verfahren gegen solche Entscheidungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch zu berücksichtigen, ob der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dieser Rechtsprechung des Senats liegt die Überlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt anderenfalls nach der Bestätigung des Widerrufs gleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden müsste. Erfolgt der Widerruf wegen Vermögensverfalls, besteht ein Anspruch auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft aber nur, wenn geordnete Vermögensverhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Deshalb kann ein nachträglicher Wegfall des Vermögensverfalls auch bei der gerichtlichen Überprüfung eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur berücksichtigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083). Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt.

b) Eine umfassende Übersicht über seine Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller weder im Verwaltungsverfahren vor der Antragsgegnerin noch im gerichtlichen Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Senat vorgelegt. Er hat zwar die Tilgungen einiger Forderungen, derentwegen gegen ihn vollstreckt wurde, nachgewiesen. Das betrifft auch zwei Forderungen, deren Gläubiger gegen den Antragsteller Haftbefehle erwirkt haben. Diese Haftbefehle können deshalb nicht mehr zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt werden, weil mit ihrer Erfüllung die Voraussetzungen für die Löschung dieser Eintragungen im Schuldnerverzeichnis eingetreten sind (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577; Beschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 32/05 unveröff.). Das ändert an dem Vermögensverfall indessen nichts. Er wird aufgrund der anderen Haftbefehle weiterhin gesetzlich vermutet. Gegen den Antragsteller sind nach Erlass des Widerrufsbescheids neue Forderungen tituliert und zwei weitere Haftbefehle erwirkt worden, in deren Folge der Antragsteller am 17. Juli 2006 auch die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Auch die neu hinzugekommenen Forderungen will der Antragsteller teilweise erfüllt haben. Nachweise dazu hat er aber nicht vorgelegt. Er räumt auch ein, dass er die beiden Forderungen, derentwegen er mit der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, bislang nicht erfüllt und - unter Berücksichtigung der nicht belegten Erfüllung anderer Forderungen - immer noch erhebliche Rückstände hat. Nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung, die der Antragsteller abgegeben hat, hatte er bei seiner Bank etwa 25.000 € Schulden, die bis dahin nicht bekannt waren. Er hatte danach jedenfalls seinerzeit keinerlei Einkommen und lebte von der Unterstützung seiner Ehefrau. Seine in der eidesstattlichen Versicherung angegebenen Außenstände waren nach seinen Angaben uneinbringlich. Seine Fahrzeuge und eine Grundstücksbeteiligung waren wegen anderer namhafter Forderungen verpfändet. Nach eigenen Angaben stehen dem Antragsteller zur Ordnung seiner Vermögensverhältnisse auch jetzt im Wesentlichen nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zur Verfügung, die er nicht näher belegt und in der eidesstattlichen Versicherung zudem verneint hat. Jedenfalls haben sie das Entstehen neuer Schulden nicht verhindert und eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers nicht bewirkt. Dass dazu die hälftigen Miteigentumsanteile des Antragstellers an der von dem Antragsteller offenbar selbst bewohnten Eigentumswohnung in W. und an einem Mehrfamilienhaus in Wü. in Betracht kommen, ist nicht ersichtlich. Beide Immobilien sind nach der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers belastet, die Eigentumswohnung mit 143.000 € und das Mehrfamilienhaus mit 115.000 €. Ihr Wert ist nicht bekannt. Bei Aufgabe der Eigentumswohnung müsste der Antragsteller eine Wohnung anmieten, wofür ihm die Mittel fehlen.

4. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids nicht vor. Der Vermögensverfall begründet regelmäßig eine solche Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den möglichen Zugriff seiner Gläubiger auf solche Gelder. Diese Gefahr hatte sich auch bereits verwirklicht, wie die beiden Verurteilungen des Antragstellers wegen Untreue an Mandantengeldern belegen. Angesichts der unverändert prekären Lage des Antragstellers ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gefährdet wären.

Ende der Entscheidung

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