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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 19/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 19/05

vom 12. Juli 2005

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wüllrich

am 12. Juli 2005

beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. D. wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO, der auf die in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung findet (BGHZ 46, 195, 198), nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG, NJW 1993, 2230; BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2002 - VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281 und vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847, 848). Das ist hier nicht der Fall.

Ohne Erfolg stützt der Antragsteller seinen Befangenheitsantrag auf das Schreiben der abgelehnten Richterin Dr. D. vom 3. März 2005. Darin weist die abgelehnte Richterin darauf hin, daß das Rechtsmittel unzulässig sein dürfte und daß in einem solchen Falle eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Dieser im Interesse des Antragstellers erfolgte rechtliche Hinweis (vgl. § 139 ZPO analog) enthält lediglich die Kundgabe einer vorläufigen Rechtsauffassung, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richterin nicht begründen kann (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 42 Rn. 28). Selbst wenn man mit dem Antragsteller annehmen wollte, die Ausführungen im Hinweisbeschluß hätten der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht Rechnung getragen, wonach in Fällen schwerwiegender Verletzungen von Verfahrensgrundsätzen und Grundrechtsverletzungen keine Bindung an den Nichtzulassungsbeschluß des AGH bestehe, rechtfertigte dies noch nicht die Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit. Es müßten weitere Tatsachen hinzukommen, aus denen zu erkennen ist, daß die Richterin nicht bereit ist, auf Argumente der Parteien einzugehen, oder daß sie sich bereits vorzeitig endgültig festgelegt hat. Nur unter solchen Umständen könnte ein vom Antragsteller angenommener Rechtsfehler zugleich Ausdruck einer Voreingenommenheit der Richterin sein (vgl. OLG Oldenburg, NJW 2004, 3194). Das Ablehnungsgesuch zeigt hierfür keine hinreichenden Gesichtspunkte auf. Es kann insoweit dahinstehen, ob ein solcher Gesichtspunkt bereits darin liegen kann, daß der Richter rät, das Rechtsmittel zurückzunehmen. Entgegen der Ausführungen des Antragstellers enthielt die Verfügung der Richterin keinen solchen Rat.

Ende der Entscheidung

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