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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.04.2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 20/04
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 8a Abs. 1
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3
BRAO § 15 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 20/04

vom 4. April 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey

am 4. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 26. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000 € festgesetzt.

Gründe:

1. Der Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft beim Amts- und Landgericht Hannover zugelassen. Mit Bescheid vom 28. April 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers, gestützt auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 15 Satz 2, § 8a Abs. 1 BRAO, widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung - und die Einwendungen des Antragstellers gegen den Gutachter - hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Senat stimmt mit den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs in dem angefochtenen Beschluß überein. Danach liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO - nicht nur vorübergehende Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs aus gesundheitlichen Gründen - in der Person des Antragstellers vor. Sie werden zudem gemäß § 15 Satz 2 i.V.m. § 8a Abs. 1 BRAO vermutet, da der Antragssteller eine Begutachtung durch den benannten Gutachter ohne zureichenden Grund verweigert hat. Es ist schließlich kein Grund dafür ersichtlich, daß ein Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft trotz seiner Erkrankung - ausnahmsweise - keine Gefährdung der Rechtspflege begründete.

Ende der Entscheidung

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