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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 20/09
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG, VwVfG


Vorschriften:

BRAO § 16 Abs. 5 Satz 1
BRAO § 16 Abs. 5
BRAO § 16 Abs. 6
BRAO § 37 Abs. 2
BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2
ZPO §§ 114
FGG § 14
FGG § 24 Abs. 3
VwVfG § 51
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,

die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann,

die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas

am 14. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer Regelungsverfügung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltskammer durch die Antragsgegnerin im November 2000 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer Regelungsverfügung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, den die Antragsgegnerin im November 2000 "per Bundesanzeiger" verfügt haben soll, ist unzulässig. An dessen fehlender Aussicht auf Erfolg scheitert nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO und §§ 114 ZPO, 14 FGG auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

1.

Gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammer ist nach §§ 16 Abs. 5 Satz 1, 37 Abs. 2 BRAO nur ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung an den Anwaltsgerichtshof statthaft, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltskammer ihren Sitz hat. Eine einstweilige Anordnung nach § 24 Abs. 3 FGG scheidet aus, weil diese Vorschrift durch die spezielleren Vorschriften in § 16 Abs. 5 und 6 BRAO verdrängt wird. Danach hat ein rechtzeitig, nämlich innerhalb eines Monats seit Zustellung des Widerrufsbescheids, gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufschiebende Wirkung. Diese entfällt bei Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ihre Wiederherstellung kann nur nach Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung und nur bei dem in der Hauptsache zuständigen Anwaltsgerichtshof beantragt werden. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs besteht nicht.

2.

Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsanwalt die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung versäumt hat und der Widerrufsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der Bescheid kann dann nur noch mit einem Antrag an die Rechtsanwaltskammer auf Wiederaufgreifen des Verfahrens analog § 51 VwVfG oder, wenn die Versäumung der Frist unverschuldet war, mit einem mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung an den Anwaltsgerichtshof angegriffen werden. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs besteht auch in dieser Konstellation nicht.

3.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (Senat BGHZ 44, 25, 26)

Ende der Entscheidung

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