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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 22/02
Rechtsgebiete: FAO


Vorschriften:

FAO § 5 Satz 1 Buchst. c
FAO § 10 Nr. 1
FAO § 10 Nr. 2
FAO § 4
FAO § 5
FAO § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 22/02

vom 13. Januar 2003

in dem Verfahren

wegen Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 13. Januar 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2001 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2000 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und die der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wurde am 26. Juni 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und beantragte mit Schreiben vom 24. Juni 1999 die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht. Zum Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen in diesem Fachgebiet (§ 5 FAO) fügte sie eine Aufstellung mit 138 von ihr bearbeiteten Fällen bei, davon 53 gerichtliche Verfahren. Die überwiegende Anzahl dieser Fälle war von der Antragstellerin im Rahmen ihrer vom 1. März 1998 bis zum 31. März 1999 ausgeübten Tätigkeit für den E. Unternehmensverband e.V. bearbeitet worden. Aufgrund des dieser Beschäftigung zugrundeliegenden Vertrages vom 29. Januar 1998 war die Antragstellerin "als freie Rechtsanwältin" für den Verband tätig, dessen Geschäftsführung sie zu unterstützen hatte. Des weiteren oblag ihr im wesentlichen die arbeitsrechtliche Beratung von Mitgliedsfirmen des Verbandes und deren Prozeßvertretung vor den Arbeitsgerichten. Insoweit war sie nicht den Weisungen der Geschäftsführung des Verbandes unterworfen. Die Antragstellerin war verpflichtet, ihre anwaltliche Dienstleistung dem Verband regelmäßig an vier Tagen pro Woche zur Verfügung zu stellen, und erhielt dafür ein pauschales monatliches Honorar. Daneben war die Antragstellerin an einem Tag der Woche in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig. Auf diese Beschäftigung entfielen knapp 40 der 138 von ihr bearbeiteten Fälle.

Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 23. Oktober 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, sie sehe sich aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2000 (AnwZ (B) 25/99, NJW 2000, 1645) daran gehindert, die von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Syndikustätigkeit beim E. Unternehmensverband e.V. bearbeiteten Fälle als anwaltliche Fälle im Sinne der Fachanwaltsordnung anzuerkennen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 BRAO) und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Bescheids der Antragsgegnerin.

Nach § 5 Satz 1 Buchst. c FAO ist der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht in der Regel nachgewiesen, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung 100 Fälle aus den in § 10 Nr. 1 und 2 FAO bestimmten Bereichen als Rechtsanwalt selbständig bearbeitet hat. Im Beschluß vom 13. März 2000 (AnwZ (B) 25/99, NJW 2000, 1645), auf den die Antragsgegnerin ihre ablehnende Entscheidung stützt, hat der Senat zunächst ohne Einschränkung entschieden, daß die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fälle als Syndikus zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung selbst dann nicht ausreicht, wenn der Syndikus im Zweitberuf Rechtsanwalt ist. Der Senat hat daran in seinem Beschluß vom 18. Juni 2001 (AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130) im Grundsatz zwar festgehalten, jedoch ergänzend darauf hingewiesen, daß § 5 FAO schon nach seinem Wortlaut ("in der Regel") einer rein schematischen Beurteilung entgegensteht und die Möglichkeit bietet, den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Insbesondere wenn die Syndikustätigkeit weitgehend weisungsungebunden ist und die in freier anwaltlicher Tätigkeit bearbeiteten Mandate von substantiellem Gewicht sind, kann der Nachweis der praktischen Erfahrungen auch bei deutlich geringeren Fallzahlen aus der anwaltlichen Tätigkeit - im damaligen Fall waren es bei Antragstellung 22 Fälle, deren Anzahl sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens auf 35 erhöhte - nach § 5 FAO als geführt angesehen werden (Senatsbeschluß vom 18. Juni 2001, aaO). Mit dieser Erweiterung hat der Senat, wenn auch unausgesprochen, den verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen, die sich aus einer gänzlichen Nichtberücksichtigung der aus der Syndikustätigkeit herrührenden praktischen Erfahrungen ergeben können (vgl. Deppert, Die Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2001, BRAK-Mitt. 2002, 102).

Auch im vorliegenden Fall war die Antragsgegnerin daher nicht, wie sie gemeint hat, daran gehindert zu prüfen, ob die Antragstellerin, die schon eine erhebliche Anzahl arbeitsrechtlicher Mandate im Rahmen ihrer Mitarbeit in einer Rechtsanwaltskanzlei wahrgenommen hat, unter ergänzender Berücksichtigung auch der weiteren Erfahrungen aus ihrer Syndikustätigkeit für den E. Unternehmensverband e.V. den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht nach § 5 Satz 1 Buchst. c FAO geführt hat. Zu berücksichtigen sind dabei auch die annähernd 100 Fälle, in denen die Antragstellerin im Auftrag des E. Unternehmensverbandes die arbeitsrechtliche Beratung und Prozeßvertretung (§ 11 ArbGG) von dessen Mitgliedern durchgeführt hat, ohne fachlichen Weisungen des Verbandes unterworfen gewesen zu sein (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Januar 2003 - AnwZ (B) 25/02, zur Veröffentlichung bestimmt).

Eine abschließende Entscheidung kann der Senat nicht treffen, weil ausreichende Feststellungen dazu, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nach §§ 4 bis 6 FAO insgesamt erfüllt, dem angefochtenen Beschluß des Anwaltsgerichtshofs und dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2000 nicht zu entnehmen sind. Die Antragsgegnerin hat deshalb die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.



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