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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 24/99
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 24/99

vom

13. März 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian aufgrund der mündlichen Verhandlung vom

13. März 2000 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes in Celle vom 8. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts O. vom 22. Juni 1998 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. (dem entspricht die Nr. 7 n.F.) war die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geriet, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. Nach dem Gesetz ist Vermögensverfall gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und das Betreiben der Zwangsvollstreckung gegen ihn (st.Rspr.). Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt des Widerrufs vom 22. Juni 1998 gegeben.

Nach der Auflistung des Anwaltsgerichtshofes, welcher der Antragsteller nicht widersprochen hat, schuldete er unter anderem dem Finanzamt W. per 11. Juni 1998 rückständige Steuern in Höhe von 125.498,05 DM (nach der Zählweise des Anwaltsgerichtshofes: Fall Nr. 22). Der Antragsteller ist weder in der Lage, diese Verbindlichkeiten zurückzuführen, noch die laufenden Steuerschulden zu begleichen.

Am 22. Oktober 1996 wurden auf Antrag der CJP Wohnbauten in S. GmbH die Konten des Antragstellers, einschließlich des Geschäftskontos, bei der Stadtsparkasse W. wegen einer Forderung in Höhe von 807.159,41 DM gepfändet (Nr. 35).

Die HKW Grundstücksverwaltung GmbH & Co. in B. betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil vom 4. März 1997 wegen einer Forderung in Höhe von 217.919,68 DM nebst Zinsen und Kosten (Nr. 42).

Durch Urteil vom 11. November 1997 wurde der Antragsteller - rechtskräftig - verurteilt, einen Darlehensteilbetrag von 100.000 DM an die B. Hypotheken- und Wechselbank AG zu zahlen (Nr. 43).

Am 19. Dezember 1997 wurde der Antragsteller - rechtskräftig - verurteilt, an die T.-Sparkasse einen Betrag von 59.323,78 DM nebst Zinsen abzüglich 3.871,18 DM zu zahlen (Nr. 47).

Der Antragsteller blieb aber auch kleinere Beträge schuldig, und dies selbst dann, wenn der Zahlungsverzug für ihn mit erheblichen Risiken verbunden ist. So hat er zum Beispiel mehrfach die Beiträge für seine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung erst auf Mahnung bezahlt.

Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist. Vielmehr ist nach Erlaß des Widerrufsbescheids in fünf Fällen (darunter dem oben wiedergegebenen Fall Nr. 47) gegen den Antragsteller Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Daß der Antragsteller mit Gläubigern verhandelt, um seine Vermögensverhältnisse zu ordnen, reicht - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend dargelegt hat - für einen Wegfall des Vermögensverfalls nicht aus. Zum Umfang einer Erbschaft, mit deren Hilfe der Antragsteller die Gläubiger befriedigen will, hat er nicht substantiiert vorgetragen.

Dafür, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden - ausnahmsweise - nicht gefährdet sind, besteht kein Anhaltspunkt.

Ende der Entscheidung

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