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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 25/00
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 35 Abs. 1
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 6
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9
BRAO § 42
BRAO § 42 Abs. 1
BRAO § 223 Abs. 3
BRAO § 26
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 25/00

vom 12. März 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien

am 12. März 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. April 2000 - AGH 13/99 (I) - wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

10.000 DM

festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller beantragte am 24. November 1998 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht G. und beim Landgericht U.. Das - damals zuständige - Justizministerium fertigte am 3. Februar 1999 eine Zulassungsurkunde und übersandte sie dem Präsidenten des Landgerichts U. mit der Bitte, dem Antragsteller die Urkunde - nach dem Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung - auszuhändigen, ihn zu vereidigen und seine Eintragung in den Listen der Rechtsanwälte herbeizuführen. Zur Vereidigung des Antragstellers kam es nicht, weil dieser ihm dazu angebotene Termine nicht wahrnahm. Der Präsident des Landgerichts U. sandte darauf den Zulassungsvorgang an die seit 1. März 1999 zuständige Antragsgegnerin mit dem Hinweis zurück, daß die Zulassungsurkunde des Justizministeriums vernichtet worden sei. Nachdem der Antragsteller weitere, ihm von der Antragsgegnerin angebotene Termine zur Vereidigung nicht wahrgenommen hatte, widerrief diese mit Bescheid vom 7. Juni 1999 dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß §§ 35 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO; zusätzlich stützte sie den Widerruf auf § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, weil der Antragsteller das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nicht nachgewiesen habe.

Mit seinem gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantragte der Antragsteller, den Widerrufsbescheid aufzuheben und die Antragsgegnerin unter Androhung von Zwangsmitteln zu verurteilen, ihre Pflicht zur unverzüglichen Vereidigung des Antragstellers zu erfüllen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof erteilte der Vorsitzende den Hinweis, daß es bislang an einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft fehle, weil diesem eine Zulassungsurkunde nicht ausgehändigt, diese vielmehr vernichtet worden sei; der Widerruf der Zulassung gehe deshalb ins Leere. Die Antragsgegnerin nahm daraufhin den Widerrufsbescheid vom 7. Juni 1999 zurück und erklärte insoweit die Hauptsache für erledigt. Mit Beschluß vom 19. April 2000 hat der Anwaltsgerichtshof hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung des Widerrufsbescheides die Erledigung der Hauptsache festgestellt und den weiteren vom Antragsteller verfolgten Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Nach § 42 BRAO steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in dieser Vorschrift (Abs. 1 Nr. 1 bis 5) bezeichneten Fällen zu. Danach ist sie gegen die Feststellung der Erledigung der Hauptsache und die darauf bezogene - ihm sogar günstige - Kostenentscheidung nicht gegeben, auch wenn die Hauptsache zuvor den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft betroffen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 57/96 - BRAK-Mitt. 1997, 128).

Der Antragsteller war vor Erlaß des Widerrufsbescheides noch nicht wirksam zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, denn ihm war eine Zulassungsurkunde nicht ausgehändigt worden (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BRAO). An dieser Rechtslage hat der Widerrufsbescheid, für den sachlich kein Raum war, nichts geändert. Deshalb ist die mit der angegriffenen Entscheidung festgestellte Erledigung der Hauptsache auch nicht von ähnlicher Bedeutung wie die in § 42 Abs. 1 BRAO bezeichneten Fälle; die Frage einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift stellt sich daher nicht.

Sollte das Beschwerdevorbringen darauf zielen, nachträglich die Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides festzustellen, führt auch das nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO (vgl. Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 29/92 - BRAK-Mitt. 1993, 105 m.w.N.).

2. Nach § 42 Abs. 1 BRAO und den darin ausdrücklich benannten Fällen ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde auch insoweit nicht gegeben, als sich der Antragsteller mit ihr gegen die Abweisung seines Antrags wendet, die Antragsgegnerin zu verurteilen, seine Vereidigung herbeizuführen. Auf die Frage, ob in der Abweisung dieses Antrags eine Entscheidung nach § 223 Abs. 3 BRAO zu sehen sein könnte, kommt es nicht an, weil gegen eine solche Entscheidung die Beschwerde nur nach ihrer Zulassung eröffnet wäre, an der es hier fehlt.

Im übrigen stellt sich der abgewiesene Antrag auch in der Sache als offensichtlich unbegründet dar, weil es bereits an einer wirksamen Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft fehlt, die eine Vereidigung nach § 26 BRAO voraussetzt.

Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).



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