Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 25/04
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BRAO


Vorschriften:

ZPO § 91a
FGG § 13a
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AnwZ (B) 25/04

vom 15. Mai 2006

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 15. Mai 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Hauptsache ist erledigt.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen des erledigten Verfahrens nicht erhoben.

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit dem 16. Oktober 1996 bei dem Amtsgericht H. , dem Landgericht H. und dem Oberlandesgericht N. als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Wirkung vom 15. Februar 2002 verkaufte er seine Kanzlei an seine Ehefrau, bei der er als Rechtsanwalt angestellt ist.

Am 24. April 2002 eröffnete das Amtsgericht H. das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers, in welchem dieser am 24. Mai 2002 auch Restschuldbefreiung beantragte. Mit Beschluss vom 25. Januar 2006 stellte das Insolvenzgericht fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erhält, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom 24. Mai 2002 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und Gründe für eine Versagung nach §§ 297, 298 InsO nicht vorliegen.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Januar 2004 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2006 hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung vom 18. Juli 2003 im Hinblick auf die Senatsentscheidung vom 7. Dezember 2004 (AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271) aufgehoben. Die Beteiligten haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheids hat sich die Hauptsache erledigt. Bei der entsprechend § 91 a ZPO, § 13 a FGG zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO versagt wurde und, auch unter Berücksichtigung der Bereitschaft des Antragstellers, seinen Anstellungsvertrag mit seiner Ehefrau anzupassen, erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch den Abschluss des Insolvenzverfahrens unter Ankündigung der Restschuldbefreiung eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist.



Ende der Entscheidung

Zurück