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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 28/04
Rechtsgebiete: BRAO, VwGO, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 42 Abs. 4
BRAO § 55 Abs. 3 Satz 1
BRAO § 53 Abs. 10 Satz 5
BRAO § 223
BRAO § 223 Abs. 1
BRAO § 223 Abs. 3 Satz 1
BRAO § 223 Abs. 3 Satz 2
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 256 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 28/04

vom 18. April 2005

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff

am 18. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerin 9/10 und der Antragsteller 1/10 zu tragen. Eine Erstattung der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist - nach vorheriger Zulassung beim Landgericht B. - seit November 1997 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht B. , Landgericht D. und Oberlandesgericht N. zugelassen. Mit Bescheid vom 10. Juli 2000 widerrief der Präsident des Landgerichts D. die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Gleichzeitig wurde die Beigeladene zur Abwicklerin der Kanzlei des Antragstellers bestellt. Auf dessen sofortige Beschwerde hob der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 20. Oktober 2001 die Widerrufsverfügung auf. Inzwischen hatte die Abwicklerin die Kanzlei des Antragstellers aufgelöst.

Mit Verfügung vom 16. Juni 2003 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Bescheid vom 29. April/2. Mai 2002 über die Festsetzung der Abwicklervergütung zugestellt. Dieser hat beim Anwaltsgerichtshof die Aufhebung dieses Bescheids beantragt, außerdem die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Widerrufsverfügung und der Verfügung vom 16. Juni 2003 sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Antragsgegnerin. Schließlich hat er noch beantragt, der Antragsgegnerin zu verbieten, daß sie der Beigeladenen erlaubt, über die Geldbeträge des Antragstellers zu verfügen. Mit Beschluß vom 23. Januar 2004 hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid der Antragsgegnerin über die Festsetzung der Abwicklervergütung aufgehoben. Die weiteren Anträge des Antragstellers hatten keinen Erfolg. Mit der zugelassenen sofortigen Beschwerde hat dieser zunächst die abgelehnten Anträge weiterverfolgt, inzwischen jedoch diese für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt, diese jedoch später zurückgenommen.

II.

Nach Zurücknahme und Erledigungserklärung ist nur noch über die Kosten zu entscheiden.

1. Die durch ihre zurückgenommene sofortige Beschwerde verursachten Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen (vgl. § 201 Abs. 1 BRAO).

2. Die durch die für erledigt erklärten Anträge des Antragstellers verursachten Kosten fallen dem Antragsteller zu Last, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte (§ 91a ZPO analog).

a) Das Rechtsmittel des Antragstellers war statthaft (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die sofortige Beschwerde insgesamt zugelassen, ohne zwischen Antragsgegnerin und Antragsteller zu unterscheiden. Auch wenn die Zulassung in Bezug auf den Antragsteller zu Unrecht geschehen sein mag, weil der Anwaltsgerichtshof zu dessen Lasten nicht über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat (vgl. § 223 Abs. 3 Satz 2 BRAO), ist der Bundesgerichtshof gebunden (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 18/90, BRAK-Mitt. 1990, 172; v. 6. Dezember 2004 - AnwZ (B) 54/03, n.v.; Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 223 Rn. 51). Etwas anderes gilt nur, sofern schon der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht nach § 223 Abs. 1 BRAO zulässig war (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Dezember 2004). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Sämtliche Anträge des Antragstellers haben sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Verwaltungsakte der Landesjustizverwaltung oder der Antragsgegnerin bezogen, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ergangen waren und den Antragsteller in seiner anwaltlichen Berufsausübung betroffen haben. Die sofortige Beschwerde war zudem in zulässiger Weise eingelegt (§ 42 Abs. 4 BRAO).

b) In der Sache versprach das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

aa) Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag festzustellen, daß die Verfügung der Landesjustizverwaltung vom 10. Juli 2000 über die Bestellung der Abwicklerin rechtswidrig gewesen sei, als unzulässig zurückgewiesen. Ein der verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) entsprechendes Rechtsinstitut kennt die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 1993 - AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105 f.; v. 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 33/99, BRAK-Mitt. 2000, 257, 258 m.w.N.). Derartige Anträge sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sonst die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leer liefe oder der Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich bei künftigen Anträgen des Antragstellers ebenso stellen wird (vgl. ferner BGH, Beschl. v. 24. November 1997 - AnwZ (B) 38/97, NJW 1998, 1078; v. 6. November 2000 - AnwZ (B) 3/00, NJW 2001, 1572, 1573). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller nichts vorgetragen und ist auch nichts ersichtlich. Die Rechtswidrigkeit der Verfügung über die Bestellung der Abwicklerin war für die Frage erheblich, ob dieser für ihre Tätigkeit eine Vergütung zu zahlen ist (§ 55 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO). Darüber hat der Anwaltsgerichtshof aufgrund eines gesonderten Antrags entschieden.

bb) Auch der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 16. Juni 2003 ist zutreffend als unzulässig zurückgewiesen worden. Für Zwischenfeststellungsanträge analog § 256 Abs. 2 ZPO gelten die vorstehenden Ausführungen zu aa) entsprechend. Der Antragsteller hat kein über die Aufhebung der Vergütungsfestsetzung hinausgehendes Bedürfnis, deren Rechtswidrigkeit festzustellen.

cc) Aus dem Obenstehenden ergibt sich zugleich die Unzulässigkeit der Feststellung, daß die Antragsgegnerin dem Antragsteller zum Schadensersatz verpflichtet sei. Im übrigen hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend darauf hingewiesen, daß Schadensersatzansprüche nicht vor den Anwaltsgerichten, sondern den ordentlichen Gerichten geltend zu machen wären (BGH, Beschl. v. 1. März 1993 - AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105, 106; BVerwG NJW 1973, 1854; Feuerich/Weyland, § 223 BRAO Rn. 21).

dd) Wenn die Beigeladene die zu ihren Gunsten festgesetzte Vergütung noch nicht erhalten hat, drohen dem Antragsteller nach Aufhebung der Festsetzung insofern keine Nachteile mehr. Jedenfalls deshalb war der Antrag, der Antragsgegnerin möge untersagt werden, die Beigeladene über "die Geldbeträge" des Antragstellers verfügen zu lassen, unzulässig. Hat die Beigeladene die Vergütung bereits erhalten, gilt für die begehrte Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz das unter cc) Ausgeführte.

Ende der Entscheidung

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