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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.06.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 32/08
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 2
BRAO § 42 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 32/08

vom 4. Juni 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung

Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas ohne mündliche Verhandlung

am 4. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. Dezember 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 7. Februar 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des seit 2. Juli 1979 in ihrem Bezirk zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Dezember 2007 zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 15. Dezember 2007 zugestellt worden. Dagegen wendet sich dieser mit seiner bei dem Anwaltsgerichtshof am 15. Januar 2008 eingegangenen "Nichtzulassungsbeschwerde". II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. 1. Die Rechtsmittelschrift des Antragstellers ist ungeachtet der Bezeichnung als "Nichtzulassungsbeschwerde" als sofortige Beschwerde zu verstehen. Er will sich in der Sache erkennbar gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung wehren und das Rechtsmittel einlegen, das ihm dies ermöglicht. Das ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO die sofortige Beschwerde. Einer besonderen Zulassung des Rechtsmittels, wie sie der Antragsteller nach der Bezeichnung seiner Rechtsmittelschrift erstreiten will, um die erstrebte Überprüfung des Beschlusses vom 7. Dezember 2007 zu erreichen, bedarf es nicht. 2. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller die Beschwerdefrist versäumt hat. Nach § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO ist die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen schriftlich bei dem Anwaltsgerichtshof einzulegen. Die Frist, die mit der Zustellung des vollständig abgesetzten Beschlusses beginnt, wurde hier am 15. Dezember 2007 in Gang gesetzt. Sie endete, da das kalendarische Fristende auf einen Samstag fiel, am 31. Dezember 2007. Damit war sie bei Eingang des Rechtsmittels am 15. Januar 2008 bereits abgelaufen.

3. Die Entscheidung über ein unzulässiges Rechtsmittel ist auch ohne mündliche Verhandlung möglich (Senat, BGHZ 44, 25, 27).

Ende der Entscheidung

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