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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.1998
Aktenzeichen: AnwZ (B) 32/98
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 27 Abs. 1 Satz 3
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 4
BRAO § 42 Abs. 4
BRAO § 27 Abs. 2
BRAO § 42
BRAO § 29 Abs. 1
BRAO § 25
BRAO § 226
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 32/98

vom

16. November 1998

in dem Verfahren

wegen Zulassung beim Oberlandesgericht

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Basdorf und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich

am 16. November 1998

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen in Frankfurt am Main vom 2. Februar 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist am 10. März 1976 zur Rechtsanwaltschaft und seit 1987 als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht W. zugelassen. Seine Kanzlei befindet sich in W..

Mit Schreiben vom 8. Juli 1997 beantragte er, ihn unter Verzicht auf seine Rechte aus der bisherigen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht F. zuzulassen. Da er seine Kanzlei in W. beibehalten wollte, regte er an, die Antragsgegnerin möge W. als benachbarten Ort im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 3 BRAO bestimmen; hilfsweise beantragte er, ihn von der Residenzpflicht in F. zu befreien. Mit Verfügung vom 30. September 1997 wies der Präsident des Oberlandesgerichts F. den Zulassungsantrag zurück, weil der Antragsteller seine Kanzlei nicht am Ort des Oberlandesgerichts einrichten wolle. Eine Bestimmung W.s als "benachbarter Ort" komme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Residenzpflicht seien nicht gegeben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb beim Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg. Mit der dagegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Zulassungsbegehren weiter.

II.

1. Die sofortige Beschwerde gegen die den Antrag auf Zulassung beim Oberlandesgericht F. zurückweisende Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO).

Die Beschwerde wendet sich nicht gegen das weitere, vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesene Begehren auf Befreiung von der Residenzpflicht; sie wäre insoweit - trotz der Koppelung mit dem Zulassungsbegehren - auch unzulässig (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 37/88 - BGHR BRAO § 27 Abs. 2 Residenzpflicht 1). Letzteres gilt auch, soweit sich die angefochtene Entscheidung zu der dem Antragsgegner mit § 27 Abs. 1 Satz 3 BRAO eingeräumten Entscheidungsmöglichkeit verhält. Unbeschadet der Frage, ob dem Antragsteller insoweit überhaupt ein Antragsrecht zukommt, folgt das schon aus § 42 BRAO, der die sofortige Beschwerde in Zulassungssachen nur für bestimmte Fälle zuläßt, den Fall des § 27 Abs. 1 Satz 3 BRAO aber nicht erfaßt. Indessen läßt die Beschwerde die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs auch insoweit unangegriffen.

2. Das Rechtsmittel des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BRAO muß der Rechtsanwalt an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei errichten, sofern er nicht ausnahmsweise von dieser Pflicht im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten befreit wird (§ 29 Abs. 1 BRAO). Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 BRAO stellt - in Verbindung mit der genannten Ausnahmeregelung - eine verfassungsrechtlich statthafte Regelung der Berufsausübung dar (BVerfGE 72, 26 = BRAK-Mitt. 1986, 108). Davon geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 10/68; vom 12. Dezember 1988 aaO; vom 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 73/89 - BRAK-Mitt. 1991, 102; vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 65/93 - BRAK-Mitt. 1994, 177). Die Verpflichtung aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAO gilt - wie schon in den vorgenannten Entscheidungen ausgesprochen - auch für den bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt. Nach § 25 BRAO darf dieser bei keinem anderen Gericht zugelassen sein. Daraus folgt - der Anwendungsbereich des § 226 BRAO ist hier nicht eröffnet -, daß der beim Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt seine Kanzlei grundsätzlich an dem Ort einzurichten hat, an dem sich das Oberlandesgericht befindet - im Falle des Antragstellers demgemäß in F.. Das hat der Antragsteller abgelehnt.

b) Seiner Auffassung, jedenfalls im Falle der Zulassung eines Rechtsanwalts beim Oberlandesgerichts erweise sich die Vorschrift des § 27 BRAO unter Berücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener tatsächlicher Veränderung als verfassungswidrig, ist nicht zu folgen. Denn die mit der Beschwerde zu ihrer Begründung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen eine solche Beurteilung nicht.

Das gilt zum einen für den Hinweis des Antragstellers auf § 226 Abs. 2 BRAO und die mit dieser Vorschrift für die betroffenen Rechtsanwälte eröffnete Möglichkeit der Simultanzulassung. Zwar muß der Rechtsanwalt in diesem Falle seine Kanzlei nicht am Ort des Oberlandesgerichts einrichten. Diese von der sich aus §§ 25, 27 Abs. 1 BRAO ergebenden Rechtslage abweichende Gestaltung stellt sich aber als unmittelbare Folge der Simultanzulassung selbst und nicht als Abkehr vom Grundsatz des § 27 Abs. 1 BRAO dar. Demgemäß ist insoweit entscheidend, ob die den Grundsatz des § 25 BRAO durchbrechende Regelung des § 226 Abs. 2 BRAO selbst eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten schafft. Das ist jedoch - wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat - nicht der Fall (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 27/96 - BRAK-Mitt. 1997, 91; vom 6. Juli 1998 - AnwZ (B) 14/98; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluß vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 867/92 - BRAK-Mitt. 1993, 176).

Auch die vom Antragsteller aufgezeigten Vorteile von überörtlichen Sozietäten, die über einen Kanzleisitz am Ort des Oberlandesgerichts verfügen, decken mit Blick auf die hier in Rede stehende Regelung des § 27 Abs. 1 BRAO eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nicht auf. Denn auch das Mitglied der Sozietät, das beim Oberlandesgericht zugelassen ist, ist grundsätzlich gehalten, an dem Ort dieses Gerichts eine Kanzlei einzurichten (BGHZ 119, 225, 229). Der vom Antragsteller behauptete Wettbewerbsvorteil der Sozietät findet seinen Grund deshalb jedenfalls nicht in der sich aus §§ 25, 27, Abs. 1 BRAO ergebenden Kanzleipflicht am Ort des Oberlandesgerichts.

Ebensowenig verfängt der Hinweis des Antragstellers auf die mit dem Jahr 2000 eintretenden Änderungen des § 78 ZPO (vgl. BGBl. 1994, Bd. I S. 2278). Von ihnen bleibt vielmehr unberührt, daß sich die Partei vor dem Oberlandesgericht durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen muß. Insbesondere findet § 25 BRAO, an den § 27 Abs. 1 BRAO anknüpft, weiterhin uneingeschränkt Anwendung. Die Änderungen in der Vertretung vor den Land- und Familiengerichten betreffen - auch soweit sie Bedeutung für die Lokalisierung haben - einen davon abweichenden Sachverhalt. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Rahmen des § 27 Abs. 1 BRAO ist insoweit nicht ersichtlich. Sie ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht damit zu begründen, daß die Zulassung beim Oberlandesgericht nach der Änderung des § 78 ZPO einen höheren Stellenwert erlangen werde.

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller schließlich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der er entnehmen will, daß Rechtsanwälte aus anderen EG-Mitgliedsstaaten - was die Lokalisierung anlange - begünstigt würden, so daß sich daraus für Inländer ein Gleichheitsverstoß ergebe.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Februar 1988 (NJW 1988, 887) betrifft zwar die Frage, inwieweit Rechtsanwälte aus anderen EG-Mitgliedsstaaten - die in der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend tätig sind - vor einem Gericht in der Bundesrepublik auftreten können. Unmittelbare Folgerungen für die hier zu entscheidende Frage, ob der im Inland niedergelassene bei einem Oberlandesgericht zugelassene deutsche Rechtsanwalt am Sitz des Oberlandesgerichts seine Kanzlei einzurichten hat, sind daraus aber nicht abzuleiten (vgl. schon Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1988, aaO). Ebensowenig führt die Begünstigung dienstleistender Rechtsanwälte aus anderen EG-Mitgliedsstaaten beim Auftreten vor inländischen Gerichten zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung deutscher Rechtsanwälte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Das hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen (Senatsbeschluß vom 16. Juli 1989 - AnwZ (B) 47/88; BGHZ 108, 342, 346 f.); er hält daran fest.

Letztlich ergibt sich auch aus der Möglichkeit eines Rechtsanwalts aus einem anderen EG-Mitgliedsstaat, sich in der Bundesrepublik niederzulassen, kein Anhalt für eine Ungleichbehandlung deutscher Rechtsanwälte in bezug auf Lokalisierung und Kanzleipflicht. Denn nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30. November 1995 (NJW 1996, 579) kann die Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Tätigkeit durch nationales Recht von der Beachtung bestimmter durch das Allgemeininteresse gerechtfertigter Rechts- und Verwaltungsvorschriften abhängig gemacht werden (vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 28/96 - AnwBl. 1997, 224). Zu solchen Berufsausübungsvorschriften rechnen insbesondere auch die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung über die Lokalisierung und die Kanzleipflicht. Diese Berufsausübungsregelung treffen mithin den ausländischen Rechtsanwalt, der sich im Inland niederläßt und den inländischen Rechtsanwalt gleichermaßen. Schon damit scheidet eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung deutscher Rechtsanwälte aus.

Ende der Entscheidung

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