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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.03.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 35/03
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 91a
FGG § 13a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 35/03

vom 1. März 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 1. März 2004

beschlossen:

Tenor:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Verfügung vom 5. März 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers gerichtet.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch mittlerweile bestandskräftig gewordene Verfügung vom 8. November 2003 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO erneut widerrufen, nachdem der Antragsteller zuvor mit Schreiben vom 1. November 2003 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat.

Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt erklärt.

II.

Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG hat der Senat nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers beruht darauf, daß die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich nicht die Hauptsache durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid vom 8. November 2003 erledigt hätte.

Ende der Entscheidung

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