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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 37/00 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 37/00

vom

17. Oktober 2002

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Basdorf, Dr. Ganter, Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 17. Oktober 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluß vom 2. April 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Beschluß vom 2. April 2001 hat der Senat ausgesprochen, daß die Antragsgegnerin die Kosten des (in der Hauptsache erledigten) Verfahrens zu tragen und die dem Antragsteller, der sich selbst vertreten hat, entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat.

Die Parteien sind verschiedener Meinung darüber, ob dem Antragsteller - entsprechend § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO - die Kosten eines Anwalts in eigener Sache zu erstatten sind. Der Anwaltsgerichtshof hat einen entsprechenden Antrag des Antragstellers durch Beschluß vom 23. August 2002 zurückgewiesen.

Im Wege der Gegenvorstellung begehrt der Antragsteller die "Berichtigung bzw. Ergänzung" des Senatsbeschlusses vom 2. April 2001 dahin, daß die Antragsgegnerin die dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen "einschließlich der Kosten eines Anwalts in eigener Sache" zu erstatten hat.

II.

Der Senatsbeschluß vom 2. April 2001 ist in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen. Er kann daher auch auf Gegenvorstellung hin nicht abgeändert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 15/94, n.v.; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 42 Rn. 18). Auf eine Abänderung liefe es aber hinaus, wenn dem Antragsteller nicht nur die Erstattung der ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen, sondern auch der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts zugebilligt würde. Da sich der Antragsteller vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof selbst vertreten hat, sind ihm entsprechende Auslagen nicht entstanden.

Im übrigen hat ein Rechtsanwalt, der sich in einem berufsrechtlichen Verfahren selbst vertritt und obsiegt, keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung. Es besteht kein zureichender Grund, die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den sogenannten Streitsachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit analog anzuwenden. In diesem Bereich knüpft die Kostenerstattungspflicht nicht ohne weiteres an das Obsiegen und Unterliegen eines Beteiligten an; sie hängt vielmehr davon ab, ob die Anordnung der Kostenerstattung der Billigkeit entspricht (vgl. zu § 111 BNotO: OLG Köln MDR 1991, 547 f; ferner Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 14. Aufl. § 13a Rn. 52 mit Fn. 200).

Eine Umdeutung der Gegenvorstellung in ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofes vom 23. August 2002 kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsmittel nicht statthaft wäre (vgl. § 203 Abs. 2 BRAGO).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers bestehen gegen die Vorschrift des § 203 BRAGO keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Ende der Entscheidung

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