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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 37/02
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 37/02

vom 14. Juli 2003

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 14. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 18. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft, seit Juli 1976 bei dem Amtsgericht und Landgericht M. zugelassen. Mit Verfügung vom 1. Februar 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

Diese Situation war beim Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung gegeben. Gegen den Antragsteller waren u. a. die in der Widerrufsverfügung im einzelnen aufgeführten Vollstreckungsbescheide ergangen, die Gerichtsvollzieherin hatte zehn Vollstreckungsaufträge erhalten. Soweit der Antragsteller schon in der Anhörung im Widerrufsverfahren vorgetragen hat, daß einige der zugrunde liegenden Forderungen zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bereits bezahlt waren, hat er dies nicht belegt. Jedenfalls für die dort aufgeführten Forderungen in Sachen F. , B. , F. und der Rechtsanwaltskammer wurden in der Folge unter dem 7. Februar 2002 Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gegen den Antragsteller erlassen. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof auch der Tatsache besonderes Gewicht beigemessen, daß der Antragsteller über Monate hinweg die Kanzleimiete nur zwangsweise gezahlt und dieses Verhalten auch nach Erlaß der Widerrufsverfügung fortgesetzt hat, so daß es zur fristlosen Kündigung und Verurteilung zur Räumung der Kanzleiräume durch Versäumnisurteil vom 18. Oktober 2001 gekommen ist.

2. Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich. Auch noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens war der Antragsteller für fünf Verfahren im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so daß auch die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen des Vermögensverfalls eingreift.

Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben. Der Antragsteller wurde u. a. wegen unkorrekten Umgangs mit Fremdgeldern durch rechtskräftiges Urteil des Anwaltsgerichts (1 AnwG /2001 Anwaltsgericht für den Oberlandesgerichtsbezirk M. ) vom 23. Juli 2002 zu einem Verweis und einer Geldbuße von 12.500 Euro verurteilt.

3. Dem Vertagungsantrag vom 11. Juli 2003 war nicht stattzugeben. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß er gehindert ist, an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat teilzunehmen. Zwar hat er mit Schreiben vom 11. Juli 2003 ein ärztliches Attest vom gleichen Tage eingereicht, mit dem ihm Reise- und Verhandlungsunfähigkeit für die Zeit vom "11. 7. 2003 bis 25.. 7. 2003 wegen einer Nierenerkrankung mit Koliken" bescheinigt wird. Zweifel daran, daß damit der Zustand des Antragstellers zutreffend beschrieben ist, ergeben sich aber schon deshalb, weil der Antragsteller auch zu dem vorangegangenen - vertagten - Termin am 17. März 2003 ein wortgleiches Attest am Terminstag übersandt hat. Zudem legt die attestierte Erkrankung nicht nahe, daß eine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit jeweils gerade zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung besteht und im voraus festzustellen ist. Das Auftreten von Koliken, das möglicherweise eine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit begründen könnte, ist regelmäßig nicht Tage vorher feststellbar.

Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, daß der Antragsteller noch erhebliche Tatsachen vortragen könnte, die den nachträglichen Wegfall des Vermögensverfalls belegen könnten. Entgegen seinem Schreiben vom 13. März 2003, in dem er letztmals zu seiner Vermögenssituation vorgetragen hat, hat er die Löschung der im Schuldnerverzeichnis vermerkten Haftbefehle nicht nachgewiesen. Für diesen Fall hatte der Antragsteller selbst die Rücknahme seiner Beschwerde angekündigt.



Ende der Entscheidung

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