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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 38/08
Rechtsgebiete: BRAO, FGG, StPO


Vorschriften:

BRAO § 16
BRAO § 37
BRAO § 38
BRAO § 39
BRAO § 40
BRAO § 41
BRAO § 42
BRAO § 42 Abs. 1
BRAO § 42 Abs. 6
BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2
FGG § 22 Abs. 2
FGG § 24 Abs. 3
StPO § 44 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 38/08

vom 16. Juni 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und einstweilige Anordnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas ohne mündliche Verhandlung

am 16. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. November 2007 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit gegenstandslos.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren einschließlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde am 22. April 1970 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 5. April 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mit am 22. April 2008 eingegangenen Telefax beantragt er darüber hinaus, durch "einstweilige Verfügung/einstweilige Anordnung" die Antragsgegnerin zu verpflichten, die zwischenzeitlich erfolgte Löschung seiner Eintragung im Anwaltsverzeichnis rückgängig zu machen, und festzustellen, dass er weiterhin Mitglied der Antragsgegnerin sei.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Antragsteller hat die Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) versäumt. Die Frist beginnt, auch wenn der Beschluss in der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, mit der Zustellung des vollständig abgesetzten Beschlusses (Senat, BGHZ 38, 6, 9; Beschl. v. 30. September 1997, AnwZ (B) 11/97, NJW-RR 1998, 267, 268). Es hindert den Lauf der Frist nicht, dass der angefochtene Beschluss keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt (Senat, BGHZ 107, 281, 283). Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist für Verwaltungsakte, die im Zulassungsverfahren ergehen, nicht vorgeschrieben (Senat, Beschl. v. 23. Februar 1987, AnwZ (B) 54/86, BRAK-Mitt. 1987, 152; BGHZ 107, 281, 283; ebenso für Notare: BGHZ 42, 390, 391 f.; BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1978, NotZ 3/78, DNotZ 1979, 373, 375; Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381). Der angefochtene Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ist am 26. Februar 2008 zugestellt worden. Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde lief damit am 11. März 2008 ab. Eingegangen ist das Rechtsmittel jedoch erst mit Telefaxschreiben vom 1. April 2008, mithin verspätet.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde kann dem Antragsteller nicht gewährt werden. Der Antragsteller hat zwar rechtzeitig nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i. V. mit § 22 Abs. 2 FGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Antrag ist aber unbegründet, weil der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V. mit § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG).

a) Der Antragsteller meint, die Versäumung der Beschwerdefrist sei schon deshalb unverschuldet, weil der Anwaltsgerichtshof seinen Beschluss nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen habe. Dem kann nicht gefolgt werden, denn eine Rechtsmittelbelehrung ist im Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung - wie bereits ausgeführt - nicht vorgeschrieben (Senat, BGHZ 107, 281, 284). Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei fehlender Rechtsmittelbelehrung - entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO - die Verspätung als unverschuldet anzusehen ist, wenn der Belehrungsmangel für die Verspätung ursächlich war, kann der Antragsteller sich deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil diese Verfahren betrifft, in denen eine Belehrungspflicht besteht (BGHZ 150, 390, 399).

b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann die Versäumung der Rechtsmittelfrist auch nicht deshalb als unverschuldet angesehen werden, weil er - wie er im Näheren darlegt - im Vertrauen auf die Richtigkeit der Erläuterungen zu § 16 BRAO im Kommentar von Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl., zunächst irrig angenommen habe, dass gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs kein Rechtsmittel gegeben sei. Insofern ist dem Antragsteller allerdings einzuräumen, dass diese Erläuterungen tatsächlich zumindest missverständlich sind. In Randnummer 13 zu § 16 BRAO heißt es nämlich u.a.:

"Da eine Rechtsmittelbelehrung bei den nach der BRAO ergehenden Verwaltungsakten wegen der unterstellten Rechtskunde der Betroffenen nicht vorgeschrieben ist, beeinflusst das Unterlassen einer Rechtsmittelbelehrung den Lauf der Frist nicht. Gegen die Entscheidung des zuständigen Anwaltsgerichtshofs gibt es keine Rechtsmittel, weil es sich um ein Verfahren nach den §§ 37 bis 42 handelt und keiner der in § 42 Abs. 1 genannten Fälle gegeben ist."

Letztlich vermag das Vertrauen auf diese Ausführungen den Antragsteller aber nicht zu entlasten. Ein Rechtsanwalt muss sorgsam prüfen, ob und welches Rechtsmittel gegeben ist und was bei seiner Einlegung zu beachten ist (BGH, Beschl. v. 6. Februar 2001, XI ZB 14/00, NJW 2001, 1575, 1576; von Schuckmann/Sonnefeld/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 22 Rdn. 35). Im allgemeinen ist eine Verletzung der üblichen, von einem Rechtsanwalt bei der Behandlung von Fristen zu fordernden Sorgfalt und damit ein Verschulden anzunehmen, wenn die Fristversäumnis auf einer unrichtigen - nicht hinreichend überprüften - Rechtsansicht beruht (BGH, Beschl. v. 1. Februar 1995, VIII ZB 53/94, NJW 1995, 1095, 1096). Eine unrichtige Rechtsauskunft in einer Kommentierung ist nicht anders zu behandeln als eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung seitens des Gerichts. Diese rechtfertigt damit die Annahme eines fehlenden Verschuldens des Rechtsanwalts an der Fristversäumung nur dann, wenn sie zu einem unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum geführt hat (vgl. zur unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung: BGH, Urt. v. 11. Juni 1996, VI ZB 10/96, VersR 1996, 1522, 1523). Das ist nur dann der Fall, wenn der durch die Kommentierung verursachte Irrtum nachvollziehbar und verständlich erscheint (vgl. für unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung: BGH, VersR 1996, 1522, 1523). Daran fehlt es, wenn in dem Kommentar die Rechtslage offenkundig falsch wiedergegeben wurde und daher nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. für unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung: BGH, VersR 1996, 1522, 1523).

Hier musste es sich dem Antragsteller geradezu aufdrängen, wenigstens einen Blick auf den in der Kommentierung zitierten § 42 BRAO zu werfen. Schon im Hinblick auf mögliche Gesetzesänderungen hätte er sich auf die Ausführungen in dem im Jahre 2004 erschienenen Kommentar nicht verlassen dürfen. Auch ein nur flüchtiger Blick auf die Vorschrift hätte dem Antragsteller gezeigt, dass die Ausführungen in dem Kommentar offenkundig falsch waren. Denn der Fall der Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung wurde und wird auch in der seit dem 1. Juni 2007 geltenden, für das Rechtsmittel des Antragstellers maßgeblichen Fassung der Vorschrift unmissverständlich als einer der Fälle aufgeführt, in denen die sofortige Beschwerde gegeben ist.

Damit scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

3. Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (Senat, BGHZ 44, 25, 27) und dabei auch das Wiedereinsetzungsgesuch zurückweisen (Senat, Beschl. v. 11. Mai 2007, AnwZ (B) 60/06 juris).

III.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegenstandslos, weil der Senat eine einstweilige Anordnung nur bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung treffen kann, § 42 Abs. 6 BRAO, § 24 Abs. 3 FGG (BGH, Beschl. v. 5. April 2001, III ZB 48/00, MDR 2001, 951, 952).

Ende der Entscheidung

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