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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 4/03
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 4/03

vom 15. Dezember 2003

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter und Schlick, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 15. Dezember 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 5. April 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Dem am 12. Dezember 2003 eingegangenen Terminverlegungsantrag war nicht stattzugeben. Die "akuten gesundheitlichen Gründe", derentwegen sich der Antragsteller nicht in der Lage sieht, den Termin wahrzunehmen, werden nicht näher dargelegt; ein ärztliches Attest ist nicht beigefügt. Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm sei ärztlicherseits dringend davon abgeraten worden, nachts um ca. 4.00 Uhr mit dem PKW die ca. 500 km lange Autobahnfahrt nach Karlsruhe anzutreten, ist darauf hinzuweisen, daß es ohne weiteres möglich und zumutbar ist, die Fahrt zum Terminsort am Vortag mit der Bahn zu bewältigen. Danach bietet das Vorbringen des Antragstellers keinen hinreichenden Anhalt, von einer Reise- oder gar Verhandlungsunfähigkeit auszugehen.

III.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94 - BRAK-Mitt. 1995, 126).

b) Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung erfüllt. Auf Antrag der Volksbank U. eG war bereits im Mai 2000 die Zwangsverwaltung der im Eigentum des Antragstellers und seiner Ehefrau stehenden und in U. gelegenen Eigentumswohnungen angeordnet worden. Zwar ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, daß die weiteren im angefochtenen Bescheid aufgeführten Forderungen - titulierter Zahlungsanspruch eines Herrn W. über 4.012,04 DM, eine weitere Forderung der Volksbank über 11.693,24 DM sowie durch Eintragung einer Sicherungshypothek dinglich abgesicherte Steuernachforderungen des Finanzamts D. U. über 38.660,90 DM - noch vor Erlaß der Widerrufsverfügung beglichen worden waren. Dadurch wird jedoch das Vorliegen eines Vermögensverfalls nicht in Frage gestellt, da der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof selbst eingeräumt hatte, daß es in der Vergangenheit zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen sei.

c) Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem trotz des Vermögensverfalls Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagen nicht vor.

2. Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zweifelsfrei weggefallen ist, ist das im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigen. Ein derartiger Wegfall läßt sich jedoch nicht feststellen.

Hinsichtlich des von der Volksbank betriebenen Zwangsverwaltungsverfahrens und der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Kreditforderungen ist nichts dafür ersichtlich oder dargetan, daß sich insoweit die Dinge zugunsten des Antragstellers entwickelt hätten. Demgegenüber besteht Grund zu der Annahme, daß sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers weiter verschlechtert haben. So ist durch Beschlüsse des Amtsgerichts U. vom 8. August 2003 auf Antrag des Finanzamts D. U. wegen eines gegen den Antragsteller gerichteten Steueranspruchs in Höhe von mehr als 60.000 € die Zwangsversteigerung des oben genannten Grundbesitzes angeordnet worden.

Darüber hinaus ist festzuhalten, daß es der Antragsteller sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der für den Nachweis des Wegfalls des Widerrufsgrundes grundsätzlich unerläßlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat fehlen lassen, namentlich an der Vorlage einer vollständigen Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten, über - zu belegende - erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgungen und über laufende Einkünfte.

Ende der Entscheidung

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