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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 43/04 (1)
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 6
BRAO § 35 Abs. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 43/04

vom 25. Juli 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 25. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1995 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht B. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 19. August 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls sowie nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO wegen Aufgabe der Kanzlei.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. Juli 2004 die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Der Senat hat mit Beschluß vom 1. Februar 2005 die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederhergestellt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen worden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob auch der weitere Widerrufsgrund, auf den die Antragsgegnerin ihre Verfügung vom 19. August 2003 gestützt hat, vorliegt.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vor.

a) Ein Vermögensverfall besteht dann, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Zwar war der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung (noch) nicht in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen, so daß die in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geregelte Vermutung für einen Vermögensverfall nicht eingreift. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin aber aufgrund der gegen den Antragsteller ergangenen Vollstreckungstitel und der gegen ihn eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu Recht angenommen, daß sich der Antragsteller damals bereits in Vermögensverfall befand.

Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs und dem eigenen Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 15. Februar 2005 bestanden gegen ihn Vollstreckungstitel wegen Forderungen der Sparkasse B. in Höhe von 62.023 € (Urteil des Landgerichts B. vom 27. Juni 2002 - ; Urteil des Oberlandesgerichts H. vom 23. Januar 2003 - ), der Gläubigerin Gertrud B. in Höhe von 68.549 € (Urteil des Landgerichts B. vom 10. Dezember 2002 - ) und der Gläubiger P. in Höhe von 2.763 € (Urteil des Amtsgerichts B. vom 7. Februar 2002 - ). Diese Titel sind inzwischen rechtskräftig geworden. Der Antragsteller war nicht imstande, diese Forderungen in Höhe von mehr als 130.000 € sowie einige weitere, der Höhe nach unbedeutendere Schulden zu begleichen. Über nennenswerte laufende Einnahmen oder sonstige liquide Mittel, mit denen die Schulden hätten getilgt werden können, verfügte er nicht. Vor Erlaß der Widerrufsverfügung eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führten ebenfalls nicht zur Befriedigung der Gläubiger; mehrfach wurden Termine zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumt, denen der Antragsteller nicht Folge leistete.

Daraus ergibt sich, daß der Antragsteller bereits im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung nicht imstande war, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Dem steht nicht entgegen, daß der Antragsteller über Grundbesitz in B. verfügt. Denn eine freihändige Veräußerung des Grundbesitzes zur Tilgung der Schulden hat der Antragsteller nicht vorgenommen. Ob eine - zwischenzeitlich eingeleitete - Zwangsversteigerung des Grundbesitzes zu einer Schuldentilgung führen würde, ließ sich im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung aufgrund der ungewissen Werthaltigkeit des Grundbesitzes nicht absehen. Der Umstand, daß der Antragsteller nicht imstande war, dieses Ziel durch einen freihändigen Verkauf zu erreichen, solange ein solcher noch möglich war, spricht dagegen. Von geordneten Vermögensverhältnissen des Antragstellers konnte deshalb trotz des vorhandenen Grundbesitzes nicht ausgegangen werden.

b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall sind weder vom Antragsteller dargetan noch aus den Umständen ersichtlich. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht darauf hingewiesen, daß hierfür der Vortrag des Antragstellers, er sei mit der Wahrnehmung von Vermögensinteressen seiner Mandanten nicht befaßt und habe im übrigen ein Anderkonto für Mandantengelder eingerichtet, nicht ausreicht.

2. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356), ist vom Antragsteller nicht dargetan. Der Antragsteller ist nach der Mitteilung des Amtsgerichts B. vom 3. März 2005 inzwischen mit drei Haftbefehlen zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts B. eingetragen worden. Der Vermögensverfall des Antragstellers wird daher nunmehr auch gesetzlich vermutet. Angesichts dessen und der nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 15. Februar 2005 fortbestehenden Schulden des Antragstellers von mehr als 135.000 €, deren Tilgung im Zuge der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes des Antragstellers nach wie vor ungewiß ist, muß davon ausgegangen werden, daß der Vermögensverfall des Antragstellers und die damit gegebene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden weiterhin vorliegen. Unbeachtlich ist demgegenüber das nicht näher substantiierte Vorbringen des Antragstellers, die rechtskräftigen Vollstreckungstitel der Sparkasse B. sowie der Gläubiger B. und P. seien durch Vollstreckungsabwehrklagen gehemmt oder hemmbar.

Ende der Entscheidung

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