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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.1998
Aktenzeichen: AnwZ (B) 45/98
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG, BGB


Vorschriften:

BRAO § 7 Nr. 9
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3
BRAO § 42 Abs. 4 Satz 1
BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2
ZPO § 181
FGG § 22 Abs. 1 Satz 2
FGG § 17
BGB § 188 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ(B) 45/98

vom

16. November 1998

in dem Verfahren

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

gegen

- Antragsgegner und Beschwerdegegner -

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 16. November 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. März 1998 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Dem Rechtsanwalt, der 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden war, war die Zulassung 1987 wegen Verletzung der Residenzpflicht entzogen worden. Auf seinen Antrag auf Wiederzulassung im Oktober 1993, gegen den zunächst der Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 BRAO geltend gemacht worden war, wurde er am 17. Juli 1996 erneut als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Verfügung vom 11. Dezember 1997 hat der Antragsgegner die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfall widerrufen. Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 7. März 1998, dem Antragsteller zugestellt am 26. März, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, die am 24. April 1998 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangen ist.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zwar an sich statthaft. Sie ist aber verspätet eingelegt worden und deshalb unzulässig. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) hat mit der nach § 181 ZPO erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 26. März 1998 begonnen und gemäß §§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 22 Abs. 1 Satz 2 FGG, 17 FGG, 188 Abs. 2 BGB am 9. April 1998 geendet. Die sofortige Beschwerde ist erst am 24. April 1998 und damit nicht innerhalb der Zweiwochenfrist bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangen.

Ende der Entscheidung

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