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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 47/06
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 91a
FGG § 13a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 47/06

vom 18. Mai 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini am 18. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller war als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht A. zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 29. Juni 2005 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2006 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Nachdem der Antragssteller auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte, widerrief sie die Antragsgegnerin erneut durch Bescheid vom 23. Januar 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO.

Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs hat sich die Hauptsache erledigt. Obwohl nur die Antragsgegnerin, nicht aber der Antragsteller eine der Erledigung Rechnung tragende Erklärung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. vom 1. März 2004 - AnwZ (B) 30/03 n.v.).

Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bisherigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.

Ende der Entscheidung

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