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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 47/98
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 15 Nr. 1
BRAO § 7 Ziff. 5
BRAO § 42 Abs. 1 Ziff. 1
BRAO § 42 Abs. 4
BRAO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 47/98

vom

25. Januar 1999

In dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian

nach mündlicher Verhandlung am 25. Januar 1999

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. März 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war früher zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht E., dem Landgericht U. und dem Oberlandesgericht S. zugelassen. Das Justizministerium Baden-Württemberg nahm mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. April 1989 die Zulassung wegen Vermögensverfalls des Antragstellers (§ 15 Nr. 1 BRAO a.F.) zurück.

Unter dem 6. April 1997 hat der Antragsteller Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt. Die Antragsgegnerin hat mit Gutachten vom 31. Juli 1997 den Versagungsgrund des § 7 Ziff. 5 BRAO geltend gemacht. Zur Begründung hat sie sich auf drei Verurteilungen des Antragstellers wegen Untreue in den Jahren 1989, 1992 und 1994 bezogen. Daraufhin hat der Präsident des Oberlandesgerichts B. mit Bescheid vom 2. September 1997 das Zulassungsverfahren ausgesetzt. Der Antragsteller hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der vom Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 9. März 1998 zurückgewiesen worden ist.

II.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 4 BRAO); sie hat indessen keinen Erfolg. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof die beantragte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, weil der Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn - auch heute noch - unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.

1. Unwürdig ist in der Regel ein Bewerber, der sich als früherer Rechtsanwalt einer Untreue zu Lasten seiner Mandanten schuldig gemacht hat (vgl. nur BGH, Beschl. v. 25. April 1988 - AnwZ (B) 59/87, BRAK-Mitt. 1988, 271). Dagegen wendet sich der Antragsteller nicht.

2. Auch wenn die letzten abgeurteilten Straftaten des Antragstellers nunmehr etwa zehn Jahre zurückliegen, ist er für den Anwaltsberuf noch nicht wieder tragbar.

a) Bei der Gesamtbeurteilung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung ist zu berücksichtigen, daß auch ein schwerwiegendes pflichtwidriges Verhalten durch späteres langjähriges Wohlverhalten und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren kann, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, muß stets das berechtigte Interesse des Bewerbers an beruflicher und sozialer Wiedereingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Reinhaltung des Anwaltsstandes und der Vermeidung einer Gefährdung der Rechtsuchenden (BGH, Beschl. v. 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 61/91, BRAK-Mitt. 1992, 106, 107; v. 1. März 1993 - AnwZ (B) 49/92, BRAK-Mitt. 1993, 102, 103).

b) Bei dieser Abwägung fällt zugunsten des Antragstellers ins Gewicht, daß die Straftaten inzwischen lange zurückliegen, die letzten seit März 1989. Seither hat der Antragsteller ein straffreies Leben geführt. Für eine Wiederzulassung spricht auch, daß die Wiederzulassung die berufliche Wiedereingliederung des Antragstellers gewiß fördern würde. Der Antragsteller war nach dem Konkurs seines früheren Arbeitgebers von Januar bis Ende Mai 1998 arbeitslos und hat danach nur eine bis Ende des Jahres 1998 befristete Arbeit gefunden. Nachdem auch der neue Arbeitgeber im November 1998 in Konkurs fiel, ist der Antragsteller erneut arbeitslos.

Auf der anderen Seite ist zu beachten, daß die Verfehlungen des Antragstellers - der durch die Einbehaltung von Geldern in Höhe von insgesamt mehr als 90.000 DM siebenundvierzig seiner Mandanten geschädigt hatte - schwerwiegend waren und öffentliches Aufsehen erregten. Die spätere straffreie Führung des Antragstellers verliert an Bedeutung, weil er noch unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht (vgl. BGH, Beschl. v. 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87, BRAK-Mitt. 1988, 147, 148). In der Regel bedarf es eines längeren Zeitraums nach Ablauf der strafrechtlichen Bewährungszeit, um zuverlässig beurteilen zu können, ob dem Antragsteller die Aufgabe, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden zu sein (§ 3 BRAO), wieder anvertraut werden kann (BGH, Beschl. v. 1. März 1993, aaO). Im vorliegenden Fall ist die Bewährungszeit noch nicht einmal verstrichen; sie endet am 27. Juli 1999. Hinzu kommt, daß die Bewährungszeit, die ursprünglich am 27. Juli 1998 abgelaufen wäre, wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes des Antragstellers gegen die ihm erteilten Bewährungsauflagen um ein Jahr verlängert wurde. Dem Antragsteller war unter anderem aufgegeben worden, dem Gericht in halbjährlichem Abstand seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und 3.000 DM in monatlichen Raten von 100 DM, beginnend ab Januar 1995, an den Verein für Bewährungshilfe und Straffälligenhilfe in U. zu zahlen. In der Folgezeit hatte der Antragsteller trotz Aufforderung durch das Amtsgericht U. keinerlei Raten gezahlt. In dem Beschluß des Landgerichts B. vom 11. September 1996, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen die Verlängerung der Bewährungszeit verworfen worden ist, heißt es, er habe es bislang verstanden, "mit Ausflüchten sich der Erfüllung der ihm erteilten Auflagen weitgehend zu entziehen", was die Abänderung rechtfertige. Einen hernach gestellten Antrag auf Verkürzung der Bewährungszeit hat das Amtsgericht B. mit Beschluß vom 8. Juni 1998 zurückgewiesen (bestandskräftig), weil "der bisherige Bewährungsverlauf problematisch war und es stets der Überwachung durch das Gericht bedurft hat".

d) Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, daß der in dem Gutachten der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nicht (mehr) vorliege.

Ende der Entscheidung

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