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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 48/00
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 91a
FGG § 13a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 48/00

vom 13. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten und den Richter Schlick, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 13. Januar 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 Euro (= 100.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist von der früheren Antragsgegnerin, der Präsidentin des Oberlandesgerichts M. , am 25. März 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hatte der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem es dem Antragsteller während des Beschwerdeverfahrens schließlich gelungen war, die Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachzuweisen, hat die Antragsgegnerin am 3. Dezember 2002 den Widerrufsbescheid aufgehoben. Antragsteller und Antragsgegnerin haben daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG nach Billigkeit zu treffende Kostenentscheidung ergeht zum Nachteil des Antragstellers, weil dessen Rechtsmittel ohne den Anlaß der Erledigung voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Angesichts von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn in Gesamthöhe von über 1,5 Millionen DM zum Zeitpunkt des Widerrufs vor dem Hintergrund wiederholter vorübergehender Eintragungen im Schuldnerverzeichnis konnten am Vorliegen des Vermögensverfalls bis zum Konsolidierungsnachweis, der dem Antragsteller oblag, keine Zweifel bestehen.



Ende der Entscheidung

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