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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 49/01
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9
BRAO § 229
ZPO § 182 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 418
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 49/01

vom

1. Juli 2002

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 1. Juli 2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juni 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 € (= 100.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1977 - mit einer umstrittenen Unterbrechung vom 7. März bis 4. Oktober 2001 - zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die fragliche Unterbrechung beruht auf einer Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. März 2001 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, deren Sofortvollzug angeordnet war. Die Verfügung wurde dem Antragsteller am 7. März 2001 durch Niederlegung beim Postamt zugestellt. Die Postzustellerin bestätigte in der von ihr aufgenommenen Urkunde, den Antragsteller in seiner Wohnung nicht angetroffen und die Mitteilung über die Niederlegung in den Hausbriefkasten eingelegt zu haben.

Gegen die Widerrufsverfügung hat der Antragsteller beim Anwaltsgerichtshof am 30. April 2001 die gerichtliche Entscheidung, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags und vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Beschluß vom 30. Juni 2001 hat der Anwaltsgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. Der Beschluß ist dem Antragsteller am 30. Juli 2001 zugestellt worden.

Der Antragsteller hat am 9. August 2001 sofortige Beschwerde eingelegt. Aufgrund eines entsprechenden Antrags ist er seit 5. Oktober 2001 wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2001 - beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 10. Oktober 2001 - hat er seine "vorsorglichen Anträge bzw. Klage" vom 30. April 2001 zurückgenommen. Er beharrt jedoch auf einer Entscheidung über seine sofortige Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller seine Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgenommen hat. In Ermangelung derartiger Anträge wird der Antragsteller durch deren Verwerfung bzw. Zurückweisung nicht mehr beschwert. Auch ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Antragsfrist mehr möglich, nachdem der Antrag zurückgenommen ist.

Daß der Antragsteller die Rücknahme durch Schriftsatz an den Anwaltsgerichtshof erklärt hat, nachdem die sofortige Beschwerde bereits beim Bundesgerichtshof anhängig war, ist unerheblich. Die Rücknahme wurde spätestens wirksam, als der entsprechende Schriftsatz, der vom Anwaltsgerichtshof an den Bundesgerichtshof weitergeleitet wurde, bei diesem einging (vgl. Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 269 Rn. 12 f; Musielak/Foerste, ZPO 3. Aufl. § 269 Rn. 7).

III.

Im Falle ihrer Zulässigkeit wäre die sofortige Beschwerde unbegründet.

Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, hat die Zustellurkunde gemäß § 229 BRAO i.V.m. §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 ZPO Beweiskraft. Mit der bloßen Behauptung, die Benachrichtigung über die erfolgte Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks sei bei ihm "nicht festzustellen", kann der Antragsteller den Gegenbeweis nicht führen. Er hat nicht einmal Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen wecken können. Seine Mutmaßungen über die Krankheitsvertretung der "Stammzustellerin" gehen ins Leere, weil die Zustellurkunde von der "Stammzustellerin" aufgenommen wurde.



Ende der Entscheidung

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