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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 54/07
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 54/07

vom 24. Oktober 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck, sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas

am 24. Oktober 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 1. November 2006 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Sächsische Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 27. April 2007 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. Juli 2008 hat der Antragsteller nachgewiesen, dass er seine Vermögensverhältnisse geordnet hat. Daraufhin hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung aufgehoben und die Beteiligten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91 a ZPO, § 13 a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind. So sind die Haftbefehle wegen der Forderungen des I. -Instituts und der D. H. nach Zahlung am 17. August 2007 erst am 5. September 2007 gelöscht worden. Die Antragsgegnerin hat der neuen Sachlage unverzüglich durch Rücknahme des Bescheids Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2008 - AnwZ (B) 46/06 Tz. 2 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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