Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.04.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 59/98
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 226 Abs. 2
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 4
BRAO § 42 Abs. 4
BRAO § 20 Abs. 1 Nr. 4
BRAO § 226 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 59/98

vom

12. April 1999

in dem Verfahren

wegen Zulassung beim Kammergericht

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Körner

am 12. April 1999

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 6. Mai 1998 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat am 8. Februar 1996 die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt. Sie ist seit dem 7. Januar 1997 zur Rechtsanwaltschaft und seit dem 22. Januar 1997 als Rechtsanwältin bei dem Landgericht Berlin zugelassen. Am 29. November 1997 hat sie die gleichzeitige Zulassung bei dem Kammergericht beantragt. Die Antragsgegnerin hat dies mit Verfügung vom 12. Dezember 1997 abgelehnt, weil die Antragstellerin noch nicht fünf Jahre bei einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen war (§ 226 Abs. 2 BRAO). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb beim Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg. Mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Zulassungsbegehren weiter.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

1. Im Land Berlin kann der beim Landgericht zugelassene Rechtsanwalt zugleich bei Kammergericht als dem übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen werden, wenn er fünf Jahre bei einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen war (§ 226 Abs. 2 BRAO). Diese Voraussetzung erfüllt die Antragstellerin nicht.

§ 226 Abs. 2 BRAO enthält eine generelle und abschließende Regelung, die keine Ausnahmen von der Wartefrist zuläßt. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO gilt nur in Ländern, in denen die Zulassung beim Oberlandesgericht gemäß § 25 BRAO den Verlust der Zulassung beim Amts- und Landgericht nach sich zieht. Dort sind viele Rechtsanwälte zu einer Aufgabe der Zulassung bei den erstinstanzlichen Gerichten wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile nicht bereit, so daß für das Oberlandesgericht unter Umständen auf Bewerber zurückgegriffen werden muß, die noch nicht fünf Jahre als Rechtsanwalt tätig sind. In den Bundesländern mit Simultanzulassung besteht für eine entsprechende Regelung kein Bedürfnis, weil die Rechtsanwälte hier ihre bisherige auf das Amts- und Landgericht eingestellte Praxis behalten (BGHZ 82, 333, 336). Der Gesetzgeber hat insoweit die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO bewußt ausgeschlossen. Das folgt schon daraus, daß § 226 Abs. 2 BRAO - im Gegensatz zu dem durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 1972 (BGBl. 1972 I S. 2013) aufgehobenen früheren § 226 Abs. 3 BRAO - einen Verweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO nicht enthält (BGHZ 82, 333, 337).

2. § 226 Abs. 2 BRAO ist in dieser Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar; er verletzt die betroffenen Rechtsanwälte insbesondere nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Das hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt - und auch für die seit dem Gesetz vom 24. Oktober 1972 (BGBl. 1972 I S. 2013) geltende Fassung - ausgesprochen (BGHZ 56, 381; 71, 28; Senatsbeschluß vom 6. Juli 1998 - AnwZ (B) 14/98 - AnwBl. 1998, 663). Er hält daran auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest.

a) Mit § 226 Abs. 2 BRAO wird zwar in die Berufsfreiheit eingegriffen. Denn der Rechtsanwalt, der die Voraussetzung der fünfjährigen Zulassung bei einem Gericht des ersten Rechtszuges nicht erfüllt, wird in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt. Diese Einschränkung der Berufsfreiheit erfaßt jedoch nicht den Bereich der Berufswahl. Sie betrifft nicht die Aufnahme des Rechtsanwaltsberufs an sich, vielmehr nur einen bestimmten Teil der Berufsausübung innerhalb des Anwaltsberufs. § 226 Abs. 2 BRAO regelt also ausschließlich die Berufsausübung (std. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1998, aaO und vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 56/98 -). Allerdings weist die Antragstellerin mit Recht darauf hin, daß mit dieser Feststellung die Eingriffsintensität noch nicht abschließend bestimmt ist. Beschränkungen der Berufsausübung sind in vielfältig abgestufter Weise denkbar; sie können sogar Eingriffen in die Freiheit der Berufswahl nahekommen (BVerfGE 33, 125, 161 = NJW 1972, 1504, 1507; BVerfGE 86, 28, 38 = NJW 1992, 2621, 2622). Ein Eingriff dieser Intensität liegt hier aber ersichtlich nicht vor. § 226 Abs. 2 BRAO betrifft mit der Beschränkung der Zulassung bei dem Oberlandesgericht von vornherein nur einen eng umgrenzten Teilbereich anwaltlicher Tätigkeit (vgl. § 3 BRAO); die Beschränkung wirkt sich zudem nur auf einen Zeitraum von längstens fünf Jahren aus, in dem der Rechtsanwalt bei einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen sein muß. Es kann demgemäß keine Rede davon sein, daß mit dieser Regelung der Ausübung des Anwaltsberufs rechtlich die Grundlage genommen wird. Das gilt ebenso in wirtschaftlicher Hinsicht. Eine Berufsausübungsregelung kann zwar die Freiheit der Berufswahl beeinträchtigen, wenn die betroffenen Berufsangehörigen aufgrund einer solchen Regelung in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (vgl. BVerfGE 30, 292, 313 f.). Auch an diesen Voraussetzungen aber fehlt es. Die Antragstellerin weist zwar mit Recht auf die wirtschaftlichen Folgen der Regelung in § 226 Abs. 2 BRAO gerade für junge Rechtsanwälte hin. Diese hat der Senat indessen stets in seine Erwägungen einbezogen (BGHZ 56, 381, 383); sie haben nicht ein solches Gewicht, daß davon ausgegangen werden könnte, gerade die hier in Rede stehende Ausübungsregelung führe zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Grundlage anwaltlicher Berufsausübung. Denn die Schwierigkeiten junger Rechtsanwälte, sich durch die Berufsausübung eine ausreichende Lebensgrundlage zu sichern, finden ihren Grund in erster Linie in der auch von der Antragstellerin hervorgehobenen stark ansteigenden Zahl der Rechtsanwaltszulassungen überhaupt, ersichtlich aber nicht gerade in der zeitlich befristeten Beschränkung der Zulassung beim übergeordneten Oberlandesgericht.

b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin schafft § 226 Abs. 2 BRAO also keinen Eingriff in die Berufsfreiheit, der wegen seiner Intensität die Freiheit der Berufswahl tangiert. Die hier vorliegende Regelung der Berufsausübung hält sich mithin dann in dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Rahmen, wenn sie sich mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls rechtfertigen läßt, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1998, aaO). Daß dieser Rahmen von der Vorschrift des § 226 Abs. 2 BRAO noch gewahrt wird, hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden (BGHZ 56, 381; 71, 28) und mit seinem Beschluß vom 6. Juli 1998, aaO erneut bekräftigt. Auf die Gründe dieser - der Antragstellerin mitgeteilten - Entscheidung wird deshalb Bezug genommen.

3. Die Vorschrift des § 226 Abs. 2 BRAO verstößt schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (std. Rspr. vgl. schon BGHZ 56, 381, 388 f.). Insbesondere auf die von der Antragstellerin angeführte Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten, die die Voraussetzungen der angegriffenen Regelung nicht erfüllen, gegenüber jenen, denen die Zulassung beim Oberlandesgericht erteilt werden kann, läßt sich eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht stützen. Denn eine solche Verletzung läge nur dann vor, wenn die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung nicht von sachlich gerechtfertigten Gründen getragen wäre, wenn sie sich letztlich als willkürlich darstellte (vgl. BVerfGE 75, 108, 157; BGHZ 56, 381, 389). Daß aber für die mit der Regelung des § 226 Abs. 2 BRAO vorgenommene Differenzierung sachgerechte, vernünftige Erwägung des Gemeinwohls sprechen, sie unter den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Geeignetheit nicht zu beanstanden ist, ist bereits zu Art. 12 Abs. 1 GG festgestellt worden. Aus denselben Gründen verletzt die Regelung deshalb auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG.

Ende der Entscheidung

Zurück