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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 60/01
Rechtsgebiete: AO, ZPO, BRAO


Vorschriften:

AO § 284
ZPO § 915
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 60/01

vom

23. September 2002

In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 23. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 1947 geborene Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht D. zugelassen. Durch Verfügung vom 17. November 2000 hat ihm die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.

b) Diese Voraussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung erfüllt. Im Schuldnerverzeichnis war wegen Steuerforderungen des Finanzamts D. eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers nach § 284 AO eingetragen. Die Gesamtforderungen des Finanzamts beliefen sich am 21. August 2000 auf über 350.000 DM einschließlich erhobener Säumniszuschläge.

c) Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem trotz des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagen nicht vor.

2. Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zweifelsfrei weggefallen ist, ist das im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigen. Ein derartiger Wegfall läßt sich nicht feststellen.

Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht fort.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers haben mit Schriftsatz vom 24. Mai 2002 vorgetragen, daß die Forderungen der Finanzverwaltung nicht unstreitig seien und insoweit die Aussicht bestehe, in einem anstehenden Termin vor dem Finanzgericht einen "generellen Vergleich" abzuschließen; bislang bestehe ein "Stillhalte-Abkommen".

Etwaige zwischen dem Antragsteller und dem zuständigen Finanzamt getroffene Stundungsvereinbarungen sind vom Antragsteller nicht - wie nötig - urkundlich belegt worden, obwohl ihm bereits vom Anwaltsgerichtshof dahingehende Hinweise gegeben worden sind.

Demgegenüber hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. Juni 2002 ausgeführt, daß sich laut einer Mitteilung des Finanzamts D. die Steuerschulden des Antragstellers einschließlich der Säumniszuschläge auf derzeit 173.058,99 € belaufen würden; ein Stillhalte-Abkommen sei entgegen der Behauptung des Antragstellers nicht zustande gekommen. Sie habe vielmehr erfahren, daß sämtliche Klagen des Antragstellers gegen das Finanzamt D. in der am 4. Juni 2002 vor dem Finanzgericht D. durchgeführten mündlichen Verhandlung abgewiesen worden seien.

Aufgrund dieses Vorbringens der Antragsgegnerin, auf das der Antragsteller nicht mehr erwidert hat, kann auch im Beschwerdeverfahren nicht davon ausgegangen werden, daß der Vermögensverfall nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist.

3. Dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 17. September 2002, den Termin zu verlegen, war nicht zu entsprechen, da eine Verhinderung nur für einen der beiden Bevollmächtigten dargetan ist.

Ende der Entscheidung

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