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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 61/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 61/01

vom

22. April 2002

in dem Verfahren

wegen Wiederaufnahme

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff

am 22. April 2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 27. September 2001 wird als unzulässig verworfen.

Sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.225,84 Euro (20.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft. Zur Begründung verweist der Senat auf die Gründe seines ein anderes vom Antragsteller betriebenes Wiederaufnahmeverfahren betreffenden Beschlusses vom heutigen Tage - AnwZ(B) 30/01 (m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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