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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 64/06 (2)
Rechtsgebiete: BRAO, EuRAG


Vorschriften:

EuRAG § 2 Abs. 1
EuRAG § 4 Abs. 1
BRAO § 18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat

durch

den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie

die Rechtsanwältin Dr. Hauger und

die Rechtsanwälte Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer

am 3. Dezember 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Die Versagungsbescheide der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2005 und 28. Oktober 2005 sind gegenstandslos.

2. Die sofortige Beschwerde im Verfahren AnwZ (B) 64/06 gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Mai 2006 wird, soweit der Antragsteller mit ihr die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2005, hilfsweise dessen Aufhebung beantragt, als unzulässig verworfen. Im Übrigen ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Das Beschwerdeverfahren wird insoweit eingestellt und der oben genannte Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt für unwirksam erklärt.

3. Die sofortige Beschwerde im Verfahren AnwZ (B) 73/06 gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Mai 2006 wird, soweit der Antragsteller mit ihr die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2005, hilfsweise dessen Aufhebung beantragt, als unzulässig verworfen. Im Übrigen ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Das Beschwerdeverfahren wird insoweit eingestellt und der Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Mai 2006 für unwirksam erklärt.

4. Das Verfahren AnwZ (B) 79/06 ist in der Hauptsache erledigt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt und der Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Sachsen-Anhalt vom 21. Juli 2006 für unwirksam erklärt.

5. Die sofortige Beschwerde in dem Verfahren AnwZ (B) 30/07 gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2007 wird als unzulässig verworfen.

6. Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerdeverfahren und der Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in den Beschwerdeverfahren und in den Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

7. Der Gegenstandswert für die Beschwerdeverfahren und die Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof wird auf insgesamt 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller ist am 17. November 2004 von der Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 1 EuRAG als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt aufgenommen und gemäß § 4 Abs. 1 EuRAG i.V.m. § 18 BRAO bei dem Amtsgericht und dem Landgericht D. zugelassen worden. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2005 hat die Antragsgegnerin seinen Antrag auf Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller mit am 21. November 2005 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schreiben einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der durch Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 19. Mai 2006 zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 12. Juni 2006 sofortige Beschwerde eingelegt, die Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B) 64/06 ist.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller seinen Kanzleisitz nach B. verlegt und ist von der dortigen Rechtsanwaltskammer am 9. August 2006 als europäischer Rechtsanwalt aufgenommen und bei dem Landgericht B. zugelassen worden. Seine Zulassung als europäischer Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht D. wurde mit Bescheid vom 29. August 2006 bestandskräftig widerrufen. Der Antragsteller hat daraufhin in dem Verfahren AnwZ (B) 64/06 den auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gerichteten Antrag für erledigt erklärt. Er begehrt zuletzt noch die Aufhebung des Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs vom 19. Mai 2006 und die Feststellung, dass der Bescheid der Rechtsanwaltskammer S. vom 28. Oktober 2005 nichtig ist, hilfsweise die Aufhebung dieses Bescheids. Die Antragsgegnerin hat den Standpunkt bezogen, aufgrund des Kammerwechsels des Antragstellers für dessen Antrag auf Zulassung zur Rechtanwaltschaft nicht mehr zuständig zu sein und hat das Verfahren ihrerseits für erledigt erklärt. Am 8. August 2007 wurde der Antragsteller von der Rechtsanwaltskammer B. als deutscher Rechtsanwalt zugelassen.

Gegen den ablehnenden Bescheid vom 28. Oktober 2005 hat der Antragsteller ferner am 21. März 2006 beim Verwaltungsgericht M. eine "Klage wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" erhoben. Das Verwaltungsgericht M. hat festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist und den Rechtsstreit an den Anwaltsgerichtshof des Landes S. verwiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Landes S. am 17. Mai 2006 zurückgewiesen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag durch Beschluss vom 21. Juli 2006 als unzulässig verworfen. Der Antrag sei nicht innerhalb der Monatsfrist des § 11 Abs. 2 S. 1 BRAO eingegangen. Außerdem stehe im Hinblick auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens AnwZ (B) 64/06 der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers in dem Verfahren AnwZ (B) 79/06, mit der dieser die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs und die Zurückverweisung der Sache an den Anwaltsgerichtshof begehrt.

Unter dem 16. Juli 2006 hat der Antragsteller erneut Klage beim Verwaltungsgericht M. erhoben mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Das Verwaltungsgericht M. hat dieses Verfahren ebenfalls an den Anwaltsgerichtshof des Landes S. verwiesen. Im Laufe des hiergegen erfolglos geführten verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller seinen Verpflichtungsantrag mit Rücksicht auf seinen Kammerwechsel auf einen Antrag auf Feststellung umgestellt, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2005 rechtswidrig und die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sei, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag durch Beschluss vom 22. März 2007 als unzulässig verworfen. Ein der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechendes Begehren sehe die BRAO nicht vor. Ferner sei der dem Fortsetzungsfeststellungsantrag vorausgegangene Verpflichtungsantrag verfristet und begegne dem Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde in dem Verfahren AnwZ (B) 30/07, mit der er seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids weiterverfolgt, wobei er in erster Linie die Zurückverweisung des Rechtsstreits an den Anwaltsgerichtshof beantragt.

Der Antragsteller hat außerdem die Zulassung zum Oberlandesgericht N. begehrt. Die Antragsgegnerin hat einen entsprechenden Antrag mit Bescheid vom 11. Juli 2005 abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht M. erhoben. Mit Beschluss vom 10. Januar 2006 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist und den Rechtsstreit an den Anwaltsgerichtshof des Landes S. verwiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Landes S. zurückgewiesen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers in dem Verfahren AnwZ (B) 73/06. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten den Antrag auf Verpflichtung zur Zulassung bei dem Oberlandesgericht N. übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsteller beantragt neben der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs die Feststellung der Nichtigkeit des am 11. Juli 2005 erlassenen Bescheids, hilfsweise dessen Aufhebung.

Der Antragsteller beantragt ferner, sämtliche Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 EG dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist das gemeinschaftsrechtliche Effektivitätsgebot dahin auszulegen und anzuwenden, dass ein innerstaatliches Gericht verpflichtet ist, auf Antrag die Nichtigkeit eines wettbewerbswidrigen Beschlusses einer Unternehmensvereinigung im Sinne des Art. 81 Abs. 2 EG festzustellen, auch wenn das innerstaatliche Verfahrensrecht die Zulässigkeit eines solchen Antrags nicht ausdrücklich vorsieht?

Verstößt eine Rechtsanwaltskammer, die den Antrag eines niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ablehnt, gegen Art. 81 EG, wenn der europäische Rechtsanwalt sich ausdrücklich auf die unmittelbare Anwendbarkeit des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG beruft, und Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG hinsichtlich des Anwaltsberufs nicht ins innerstaatliche Recht umgesetzt wurde, und die Rechtsanwaltskammer das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-102/02 I. Be. v. Land Ba. genau kennt, und die Rechtsanwaltskammer in genauer Kenntnis dieses Urteils behauptet, dass es einer innerstaatlichen Vorschrift, die Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG entspricht, angeblich nicht bedürfte.

Ist Artikel 81 EG unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgebots und des Äquivalenzgebots dahin auszulegen und anzuwenden, dass regelmäßig das Rechtsschutzinteresse des Adressaten eines wettbewerbswidrigen Beschlusses einer Unternehmensvereinigung für die Nichtigkeitsfeststellungsklage ohne weiteres gegeben ist?

Ist Artikel 81 EG unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgebots und des Äquivalenzgebots dahin auszulegen und anzuwenden, dass ein europäischer Rechtsanwalt ein fortdauerndes Interesse daran hat, die Nichtigkeit einer wettbewerbswidrigen Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gerichtlich feststellen zu lassen, weil aufgrund der Versagung der Zulassung in der beruflichen Zukunft möglicherweise negative Schlüsse gezogen werden könnten.

1.

Soweit der Antragsteller in den Verfahren AnwZ (B) 64/06 und AnwZ (B) 73/06 die jeweils bereits vorinstanzlich gestellten Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide vom 28. Oktober 2005 und vom 11. Juli 2005 weiterverfolgt, sind die sofortigen Beschwerden nicht statthaft. Die darauf gerichteten Anträge waren als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 42 Abs. 1 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nur statthaft, wenn die Entscheidung die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder den Widerruf einer solchen Zulassung zum Gegenstand hat. Die sofortige Beschwerde gegen die einen Feststellungsantrag zurückweisenden Entscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe ist dagegen nicht vorgesehen. Für sie ist nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - dem Rechtsschutzbedürfnis des Zulassungsbewerbers schon dadurch genügt wird, dass ihm die sofortige Beschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsbeschwerde offen steht (BGH, Beschl. v. 22.5.1985 - AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; BGH, Beschl. v. 1.7.2002 - AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642; vgl. BGH, Beschl. v. 7.8.2006 - AnwZ (B) 28/06, BeckRS 2006, 11039 Tz. 10).

2.

Über die auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zulassung zum Oberlandesgericht N. gerichteten Verpflichtungsbeschwerden ist in der Sache nicht mehr zu entscheiden.

a)

Die Beteiligten haben die Verfahren AnwZ (B) 64/06 und AnwZ (B) 73/06 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Den mit Schriftsätzen vom 1. Juli 2007 vorbehaltenen Fortsetzungsfeststellungsantrag hat der Antragsteller nicht gestellt. Einem solchen Antrag war im Übrigen durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen die Grundlage entzogen. Denn übereinstimmende Erledigungserklärungen beenden die Rechtshängigkeit der Hauptsache und entziehen dem Gericht jede Entscheidungsbefugnis (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1992, 276; BVerwG, Beschl. v. 30.11.1999 - 5 B 214/99 Tz. 4). Liegen übereinstimmende Erledigungserklärungen vor, kann die Hauptsache insbesondere nicht mehr zum Gegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.1999 - 5 B 214/99 Tz. 4).

b)

Gleiches gilt im Ergebnis für den Verpflichtungsantrag auf Zulassung

zur Rechtsanwaltschaft in dem Verfahren AnwZ (B) 79/06. Auch der in diesem Verfahren gestellte Verpflichtungsantrag hat sich spätestens dadurch erledigt, dass der Antragsteller am 8. August 2007 von der Rechtsanwaltskammer B. als deutscher Rechtsanwalt zugelassen wurde. Zwar hat in dem Verfahren AnwZ (B) 79/06 nur die Antragsgegnerin eine der Erledigung Rechnung tragende Erklärung abgegeben. Auch in einem solchen Fall ist aber nach der Rechtsprechung des Senats nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten entsprechend §§ 91a ZPO, 13a FGG zu befinden. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich eine Erledigungserklärung ablehnt und die Entscheidung über einen von ihm gestellten Sachantrag begehrt (Senat, Beschl. v. 24.11.1997, AnwZ (B) 38/97 , Beschl. v. 1.3.1993, AnwZ (B) 29/92 = BRAK-Mitt. 1993, 105). In diesem Sinne ist das Prozessverhalten des Antragstellers nicht zu deuten. Er hat lediglich zu der Erledigungserklärung der Gegenseite keine Stellungnahme abgegeben. Dass er auf einer Hauptsacheentscheidung über sein Verpflichtungsbegehren beharrt, ist umso weniger anzunehmen, als das gleichgerichtete Begehren in dem Verfahren AnwZ (B) 64/06 für erledigt erklärt hat.

Auch in dem Verfahren AnwZ (B) 79/06 war dem Antragsteller der Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag verwehrt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in diesem Verfahren zu Recht als verfristet behandelt, weil dieser nicht innerhalb der Monatsfrist des § 11 Abs. 2 BRAO gestellt wurde. Dieser unbehebbare Zulässigkeitsmangel hätte durch Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht geheilt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.1982 - 1 C 157/79, NJW 1982, 2513).

c)

Infolge der Erledigung waren die verbundenen Verfahren AnwZ (B) 64/06, AnwZ (B) 73/06 und AnwZ (B) 79/06 in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und die Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs analog § 269 Abs. 3 ZPO für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.6.2008 - 3 C 5/07 Tz. 1).

Darüber hinaus waren die Ablehnungsbescheide vom 28. Oktober 2005 und 11. Juli 2005 für gegenstandslos zu erklären (vgl. BGH, Beschl. v. 11.7.1994 - AnwZ (B) 4/94, NJW 1995, 2105). Die Antragsgegnerin hat mit ihren Erledigungserklärungen, die sie mit örtlicher Unzuständigkeit infolge Kammerwechsels des Antragstellers begründet hat, zu erkennen gegeben, dass sie aus den Ablehnungsbescheiden keine Rechtswirkungen mehr herleiten will.

3.

Auch den Hilfsanträgen auf Aufhebung der Versagungsbescheide konnte nicht entsprochen werden. Die Versagungsbescheide enthalten vorliegend keine selbständige Beschwer, die über die Versagung des begehrten Verwaltungsakts hinausgeht (vgl. BVerwGE 88, 111, 116) . Zudem sind die Bescheide für gegenstandslos erklärt worden (s.o. unter 2.c). Ein Rechtsschutzbedürfnis an der selbständigen Aufhebung der Versagungsbescheide ist daher nicht erkennbar.

4.

In dem Verfahren AnwZ (B) 30/07 war die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil der Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde nicht zugelassen hat. Der Antragsteller verfolgt damit seinen bereits vor dem Anwaltsgerichtshof gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag weiter. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, mit welcher ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zurückgewiesen wird, ist nur statthaft, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof analog § 223 Abs. 3 BRAO zugelassen wurde (BGH, Beschl. v. 21.2.2007 - AnwZ (B) 86/06, NJW-RR 2007, 1071 Tz. 7).

5.

Über die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der Beteiligten war hinsichtlich des für erledigt erklärten Verpflichtungsbegehrens gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller auch die insoweit entstandenen Kosten der Rechtsmittel und die Auslagen der Beteiligten aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wären die Rechtsmittel aus den in den angefochtenen Beschlüssen genannten Gründen voraussichtlich zurückzuweisen gewesen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften war für die summarische Prüfung der Erfolgsaussicht nicht erforderlich.

6.

Der Senat konnte die unzulässigen Beschwerden ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Dem steht nicht entgegen, dass am 10. Dezember 2007 in allen Verfahren mündlich verhandelt worden ist. In diesem Termin hat der Antragsteller lediglich Anträge betreffend die Öffentlichkeit der Verhandlung und Befangenheitsanträge gestellt. Über die Zulässigkeit der Beschwerden wurde nicht verhandelt. Die Entscheidung ergeht daher nicht aufgrund mündlicher Verhandlung (vgl. BGH, NJW 1979, 1891). Aus den gleichen Gründen konnte auch die nach Erledigung zu treffende Kostenentscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Ende der Entscheidung

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