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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 67/99
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 223 Abs. 4
BRAO § 42 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 66/99 AnwZ (B) 67/99

vom

16. Oktober 2000

in den Verfahren

wegen Erlaß einstweiliger Verfügungen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 16. Oktober 2000 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Terno, die Richterin Dr. Otten und die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Schott und Dr. Wüllrich

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. September 1999 werden als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

3. Der Geschäftswert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 1.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Anwaltsgerichtshof hat in zwei Verfahren Anträge des Antragstellers auf Erlaß einstweiliger Verfügungen, Kanzleiabwicklungen betreffend, als unzulässig verworfen.

Die gegen beide Beschlüsse beim Bundesgerichtshof in einer Beschwerdeschrift erhobenen (sofortigen) Beschwerden des Antragstellers sind schon deshalb unzulässig, weil mit dem lediglich maschinenschriftlich mit "gez. RA" unterzeichneten, auch kein Diktatzeichen enthaltenden Beschwerdeschriftsatz - der möglicherweise ein bloßer Entwurf ist - die vorgeschriebene Schriftform (§ 223 Abs. 4, § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO; dazu Prütting in Henssler/Prütting, BRAO 1997 § 37 Rdn. 15 f.) nicht gewahrt ist.

Abgesehen davon trifft die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs zur Unzuständigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit für die Anträge des Antragstellers offensichtlich zu.

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung (BGHZ 44, 25).

Ende der Entscheidung

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