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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 68/03
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG


Vorschriften:

BRAO § 7 Nr. 5
BRAO § 41
BRAO § 36a
ZPO § 91a
FGG § 13a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 68/03

vom 18. Oktober 2004

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff am 18. Oktober 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

1. Mit Bescheid vom 25. März 2003 hat die Antragsgegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 BRAO zurückgewiesen, weil dieser durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 6. März 2001 wegen eines im Januar 1999 zum Nachteil einer Haftpflichtversicherung begangenen versuchten Betruges rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtete sich dessen sofortige Beschwerde.

2. Bereits durch die am 31. August 2004 erfolgte Rücknahme des angefochtenen Bescheids hat sich die Hauptsache erledigt. Danach ist die Antragsgegnerin nämlich gehindert, die Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechtsanwaltschaft erneut aus den damaligen Gründen abzulehnen. Einen weitergehenden Erfolg hätte der Beschwerdeführer gemäß § 41 BRAO im vorliegenden Verfahren nicht erreichen können.

Die Frage, ob und inwieweit die Antragsgegnerin vom Beschwerdeführer gemäß § 36a BRAO eine Aktualisierung seines damaligen Zulassungsantrags, gegebenenfalls auch in Form einer erneuten Antragstellung - welche der Beschwerdeführer vernünftigerweise zur Beschleunigung seines Begehrens nicht länger verweigern sollte - verlangen kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Senat hat danach lediglich die vom Beschwerdeführer in Abrede gestellte Erledigung der Hauptsache festzustellen.

3. Bei der entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu treffenden Kostenentscheidung orientiert sich der Senat daran, daß der Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom 27. Juni 2003 zutreffend war, der angenommene Versagungsgrund der Unwürdigkeit allerdings während des Beschwerdeverfahrens durch Zeitablauf - und zwar fünf Jahre nach Tatbegehung und drei Jahre nach tatgerichtlicher Aburteilung - weggefallen ist.



Ende der Entscheidung

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