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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 69/04
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BRAO


Vorschriften:

ZPO § 91a
FGG § 13a
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9
BRAO § 47 Abs. 1 Satz 1
BRAO § 51
BRAO § 51 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 69/04

vom 22. Februar 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff

am 22. Februar 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers wegen fehlender Haftpflichtversicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Den gegen den Widerrufsbescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mittlerweile hat er auf seine Zulassung verzichtet; der deshalb ergangene Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist bestandskräftig. Die Verfahrensbeteiligten haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt.

Die danach allein noch in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG zu treffende Kostenentscheidung ergibt sich daraus, dass das Rechtsmittel in der Sache voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre.

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist auch der Rechtsanwalt, der, wie der Antragsteller, für begrenzte Zeit als (Wahl-)Beamter den Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben darf (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO), indes nicht auf seine Zulassung verzichtet (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO), sondern sie während dieser Zeit ruhen lässt, zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung verpflichtet (Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 47 Rdn. 14 und § 51 Rdn. 6; Henssler/Schaich in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 47 Rdn. 12). Mit dieser strikten Regelung soll dem Zweck der §§ 51, 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO entsprechend ein umfassender Schutz der Rechtsuchenden gewährleistet werden. Insbesondere wird so eine Versicherungslücke nach Ablauf der das Berufsausübungsverbot des § 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO auslösenden vorübergehenden Tätigkeit vermieden.

Ende der Entscheidung

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