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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.06.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 69/98
Rechtsgebiete: DDR-Verordnung, RAG, BRAO, DRiG


Vorschriften:

DDR-Verordnung § 2
DDR-Verordnung § 2 Abs. 2
RAG § 4
BRAO § 4
DRiG § 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 69/98

vom

14. Juni 1999

In dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wüllrich

am 14. Juni 1999 nach mündlicher Verhandlung vom 10. Mai 1999

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen sowie die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 90.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der im Jahre 1966 geborene Antragsteller nahm 1988 das Studium der Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität Berlin auf, das er im Dezember 1992 mit der ersten juristischen Staatsprüfung abschloß. Ab Mai 1993 absolvierte er den zweijährigen Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar im Lande Sachsen-Anhalt. Die zweite juristische Staatsprüfung bestand er jedoch nicht. Auch die nach einem Ergänzungsvorbereitungsdienst wiederholte Prüfung blieb ohne Erfolg.

Der Antragsteller hat unter Hinweis auf § 4 RAG beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Dieses Gesuch hat die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 20. Januar 1998 zurückgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Das gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gemäß Art. 21 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. 1994 I S. 2278) besitzen die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit auch Personen, die spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 RAG erfüllen. Nach dieser Vorschrift kann zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wer

(1) ein Hochschulstudium in der DDR absolviert und mit dem Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen hat und

(2) auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder einem rechtsberatenden Beruf verweisen kann.

Studenten, die vor dem 1. September 1990 das Studium an einer Universität oder Hochschule des Beitrittsgebiets aufgenommen haben, können ihre Ausbildung nach den fortgeltenden Bestimmungen abschließen (Art. 37 Einigungsvertrag i.V.m. Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 8 y hh). In § 2 der DDR-Verordnung vom 5. September 1990 (GBl. 1990 I S. 1436) wurde den Universitäten die Möglichkeit eingeräumt, für vor dem 1. September 1990 immatrikulierte Studenten eine Studien- und Prüfungsordnung zu erlassen, die die Grundlage für einen Abschluß der Ausbildung als Diplom-Jurist bildet.

2. Auf diese Regelung kann der Antragsteller jedoch seinen Zulassungsantrag schon deshalb nicht stützen, weil er den akademischen Grad des Diplom-Juristen nicht erworben hat.

a) § 4 RAG soll nur solchen Juristen den Zugang zur Rechtsanwaltschaft erleichtern, die ihr Hochschulstudium bereits in der DDR als Diplom-Jurist abgeschlossen oder es vor dem 1. September 1990 dort aufgenommen und diesen Titel aufgrund der Fortgeltung der einschlägigen Ausbildungsbestimmungen nach der Vereinigung erworben haben. Die erfolgreiche Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung ersetzt den Abschluß als Diplom-Jurist nicht. Der Gesetzgeber hat für die Personen, die ihre juristische Ausbildung im Beitrittsgebiet begonnen und nach dem 3. Oktober 1990 nicht beide juristische Staatsprüfungen mit Erfolg abgelegt haben, allein den in § 4 RAG vorgezeichneten Zulassungsweg zur Rechtsanwaltschaft über die Diplom-Prüfung und die anschließende zweijährige berufspraktische Tätigkeit eröffnet (vgl. BGH, Beschl. v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 70/93, BRAK-Mitt. 1994, 179). Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausführt, soll die in Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 8 y gg zum Einigungsvertrag getroffene Regelung, die das Diplom der ersten juristischen Staatsprüfung gleichstellt, nicht denjenigen Personen einen erleichterten Zugang zur Anwaltschaft ermöglichen, die statt der Diplom-Prüfung das erste juristische Staatsexamen abgelegt, das zweite jedoch nicht bestanden haben. Hätte der Gesetzgeber ein solches Ziel, wie es der Antragsteller behauptet, verfolgt, wären die Bestimmungen des § 4 BRAO und des § 5 Abs. 1 DRiG entsprechend geändert worden.

b) Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, die Humboldt-Universität Berlin habe von der durch § 2 Abs. 2 der DDR-Verordnung vom 5. September 1990 eröffneten Möglichkeit, eine auf den Erwerb des Diploms ausgerichtete Studien- und Prüfungsordnung zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht. Andere Universitäten im Beitrittsgebiet haben entsprechende Bestimmungen eingeführt. Dort hätte der Antragsteller den Grad des Diplom-Juristen erwerben können, da es Hochschulen gab, die auch diejenigen Examenskandidaten zur Prüfung zuließen, die an anderen Universitäten Rechtswissenschaft studiert hatten (vgl. AGH Thüringen NJW 1998, 1721, 1722).

c) Dieses Ergebnis ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Indem der Gesetzgeber es den Studenten, die im Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands ein rechtswissenschaftliches Studium in der DDR begonnen, aber noch nicht abgeschlossen hatten, ermöglicht hat, sich zu entscheiden, entweder die in § 4 RAG vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen oder die gemäß § 4 BRAO erforderliche Ausbildung abzuleisten, ist diese Personengruppe, was den Zugang zur Rechtsanwaltschaft angeht, denjenigen gegenüber nicht benachteiligt worden, die ihre Ausbildung in den alten Bundesländern beginnen konnten.

Ende der Entscheidung

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