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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 7/99
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG


Vorschriften:

BRAO § 224
BRAO § 224 a
BRAO § 57 Abs. 3 Satz 2
BRAO § 37
BRAO § 16 Abs. 5 Satz 1
ZPO § 91 a
FGG § 13a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 7/99

vom

14. Februar 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Christian und Dr. Wüllrich am 14. Februar 2000

beschlossen:

Tenor:

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren bis zum 9. März 1999 wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Präsident des Oberlandesgerichts N. (früherer Antragsgegner) widerrief mit Bescheid vom 24. April 1998 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 4. Mai 1998 zugestellt. Am 4. Juni 1998 ging beim Oberlandesgericht N. ein, an das Oberlandesgericht N. - Anwaltsgerichtshof - gerichteter, Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ein. Das Oberlandesgericht N. leitete den Antrag an den Bayerischen Anwaltsgerichtshof weiter. Er ging dort am 12. Juni 1998 ein. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag mit Beschluß vom 9. November 1998 als unzulässig "zurückgewiesen". Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens ist auf Seiten des Antragsgegners ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten; Antragsgegnerin ist nunmehr die Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts N. (Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen der Landesjustizverwaltung nach §§ 224, 224 a BRAO vom 2. März 1999, Bayerisches GVBl. 1999, 81).

II.

Mit Beschluß vom 2. Februar 1999 widerrief der Präsident des Oberlandesgerichts N. die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus anderen Gründen. Dieser Bescheid ist seit 9. März 1999 bestandskräftig.

III.

Danach ist das vorliegende Verfahren in der Hauptsache erledigt. Es ist entsprechend §§ 91 a ZPO, 13a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese sind dem Antragsteller aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben wäre.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war unzulässig, weil er nicht fristgerecht bei der zuständigen Stelle eingereicht wurde. Adressat des Antrags ist grundsätzlich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen (vgl. § 57 Abs. 3 Satz 2 BRAO) abgesehen - der Anwaltsgerichtshof und nicht die Verwaltungsbehörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird (§§ 16 Abs. 5 Satz 1, 37 BRAO). Die Frist beträgt einen Monat seit der Zustellung des Verwaltungsakts (§ 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO). Da eine Rechtsmittelbelehrung bei den nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ergehenden Verwaltungsakten regelmäßig nicht vorgeschrieben und wegen der Rechtskunde der Beteiligten auch nicht erforderlich ist, beeinflußt das Unterlassen einer solchen Belehrung den Lauf der Frist nicht (Feuerich/Braun, BRAO 4. Aufl. § 37 Rdnr. 9).

Das "Oberlandesgericht N. - Anwaltsgerichtshof" war im vorliegenden Fall der falsche Adressat. In Bayern ist aufgrund der Ermächtigung in § 100 Abs. 2 Satz 1 BRAO der Anwaltsgerichtshof für die Oberlandesgerichts-Bezirke München, N. und Bamberg beim Oberlandesgericht M. eingerichtet worden (Verordnung vom 8. Oktober 1959, Bayerisches GVBl. S. 241).

Unter diesen Umständen wäre der Antrag fristgerecht nur dann gestellt gewesen, wenn er durch Weitersendung noch innerhalb der Monatsfrist an die Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs gelangt wäre. Dies war nicht der Fall und konnte auch nicht der Fall sein, weil der Antragsteller den Antrag am letzten Tag der Frist eingereicht hat.

Der Antragsteller kann nicht geltend machen, der Beschluß des Anwaltsgerichtshofs sei, weil der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt auf die Verfristung des Antrags hingewiesen worden sei, eine "Überraschungsentscheidung" gewesen. Wenn der Antragsteller nicht mit einem derartigen Ergebnis gerechnet hat, muß er sich das selbst zuschreiben, weil er der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof ferngeblieben ist. Im übrigen ist nicht ersichtlich, was er gegen die Verfristung hätte vorbringen können, wenn er zeitiger darauf aufmerksam gemacht worden wäre.



Ende der Entscheidung

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