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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 71/00
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 35 Abs. 1 Nr. 5
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 6
BRAO § 42
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 71/00

vom

19. November 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 19. November 2001

nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - vom 10. Oktober 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Verfügung vom 7. Dezember 1998 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht B., bei dem Landgericht B. und bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in B. gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO und zugleich dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO widerrufen, weil er seine Kanzlei aufgegeben habe, ohne von der Kanzleipflicht (§ 27 BRAO) befreit worden zu sein.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Während des Verfahrens hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28. Februar 2000 den Antragsteller von der Kanzleipflicht befreit und zugleich die Widerrufsverfügung vom 7. Dezember 1998 aufgehoben. Auf Anfrage des Anwaltsgerichtshofs, ob das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt werden soll, hat die Antragsgegnerin eine entsprechende Erklärung abgegeben und zugleich beantragt, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Ursprungsverfügung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Juni 2000 erklärt, er schließe sich "der unter der Bedingung meiner Verurteilung in die Kosten" erklärten Erledigung der Hauptsache nicht an, sondern stelle "meinerseits die Bedingung, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen".

Mit Beschluß vom 10. Oktober 2000 hat der Anwaltsgerichtshof festgestellt, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt sei, und zugleich ausgesprochen, daß der Antragsteller die außergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen habe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er beantragt, den Ausspruch des Anwaltsgerichtshofs "es wird festgestellt, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist" aufzuheben und über die Kosten "entsprechend neu" zu entscheiden.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 42 BRAO steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Fällen zu. Danach ist sie weder gegen die Feststellung der Erledigung der Hauptsache noch gegen die Kostenentscheidung oder die Festsetzung des Geschäftswerts gegeben (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1997 - Anwz (B) 57/96 - BRAK-Mitt. 1997, 128 m.N.).

2. Der Anwaltsgerichtshof hat auch zu Recht eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 7. Dezember 1998 nicht getroffen. Grundsätzlich ist dann, wenn - wie hier - die angefochtene Widerrufsverfügung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten zu befinden. Zwar kann es ausnahmsweise statthaft sein, von der Anfechtungsklage zur Feststellungsklage überzugehen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt. Das setzt aber voraus, daß der Antragsteller anderenfalls ohne effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechten beeinträchtigt ist und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung und dem Antragsteller bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 137, 200, 201 f; vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 29/92 - BRAK-Mitt. 1993, 105, 106).

Auch diese Rechtsprechung verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Ungeachtet dessen, daß sich der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 23. Juni 2000 weiterhin zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Ursprungsverfügung der Antragsgegnerin geäußert hat, ist diesem Schreiben, wie bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, eindeutig zu entnehmen, daß das Begehren des Antragstellers allein dahin gegangen ist, der Anwaltsgerichtshof möge der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Verfahrenskosten auferlegen. Zwar ist möglicherweise dem Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ein Feststellungsbegehren zu entnehmen, da er die Beschwerdebegründung mit dem Satz eingeleitet hat, er "beharre auf einer Entscheidung in der Hauptsache". Dies kann jedoch dahinstehen. Eine unstatthafte sofortige Beschwerde gegen die Feststellung der Erledigung der Hauptsache bleibt unzulässig, auch wenn nachträglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Widerrufsverfügung beantragt wird (Senatsbeschluß vom 3. März 1997 aaO).

Ende der Entscheidung

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