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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 72/03
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 72/03

vom 18. Oktober 2004

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. August 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht T. und Landgericht R. , seit 1984 auch beim Oberlandesgericht S. zugelassen. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat jedoch keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluß v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Ist der Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO), wird ein Vermögensverfall vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).

Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der angegriffenen Verfügung erfüllt. Das Amtsgericht T. hat am 24. August 2001 gegen den Antragsteller in der Zwangsvollstreckungssache 2 M 2398/01 Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen. Seither ist der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Der Vermögensverfall indiziert, daß die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Daß dies in seinem Falle anders war, hatte der Antragsteller nicht dargetan.

2. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (vgl. BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nicht festzustellen.

Die finanzielle Lage des Antragstellers hat sich im Gegenteil eher verschärft. Er hat am 30. Dezember 2002 in vier Sachen (2 M 2600/02, 2 M 2601/02, 2 M 2602/02, 2 M 2810/02) die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist aufgrund dessen im Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Im übrigen hat der Antragsteller weder seine sofortige Beschwerde begründet noch - trotz Hinweises, daß er eine nachträgliche wirtschaftliche Konsolidierung darzulegen und zu belegen hätte - eine aktuelle Aufstellung seiner Vermögensverhältnisse vorgelegt. Schon dies verbietet die Annahme, der Antragsteller habe nunmehr seine Vermögensverhältnisse geordnet.



Ende der Entscheidung

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