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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 73/03
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG


Vorschriften:

BRAO § 7 Nr. 5
ZPO § 91 a
FGG § 13 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 73/03

vom 18. Oktober 2004

in dem Verfahren

gegen

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 18. Oktober 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war nach Ablegung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zunächst im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land B. an den Verwaltungsgerichten P. und F. als Richter auf Probe tätig. Mit Wirkung zum 15. Oktober 2001 schied er aus dem Richterdienst aus. Am 30. August 2002 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom 24. Februar 2003 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag gemäß § 7 Nr. 5 BRAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 hat der Antragsteller nunmehr gegenüber der Antragsgegnerin seinen Zulassungsantrag zurückgenommen. Beide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Danach ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Diese sind dem Antragsteller aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg gehabt hätte.



Ende der Entscheidung

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