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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 75/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 91a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 75/98

vom

10. Mai 1999

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wüllrich

am 10. Mai 1999 beschlossen:

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 10. Juli 1997 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Hinblick auf vom Antragsteller weiter vorgelegte Unterlagen und Belege zu seiner Vermögenssituation hat der Antragsgegner schließlich während des Beschwerdeverfahrens am 15. April 1999 seine Widerrufsverfügung vom 10. Juli 1997 aufgehoben.

Beide Parteien haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens jeweils der anderen Seite aufzuerlegen.

II.

Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG nur noch - nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Beschwerde - über die Kosten zu entscheiden.

Nach dem Sach- und Streitstand erscheint es danach als angemessen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben. Denn dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte voraussichtlich stattgegeben werden müssen. Der Antragsteller hat die Forderung des Gläubigers Sch. erledigt und damit seine Vermögensverhältnisse nachvollziehbar geregelt, so daß der Widerrufsgrund zweifelsfrei weggefallen ist.

Ende der Entscheidung

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