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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 79/99
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 a.F.
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 79/99

vom

12. Februar 2001

In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 12. Februar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Schott sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian

nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom 6. September 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 90.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der im Jahre 1954 geborene Antragsteller ist seit dem Jahre 1991 als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Bescheid vom 5. November 1997 hat der Präsident des Oberlandesgerichts die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den ablehnenden Beschluß des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Das gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist nicht begründet.

Vermögensverfall im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 8 a.F. (jetzt: Abs. 2 Nr. 7) BRAO liegt vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er nicht ordnen kann, so daß er außerstande ist, in absehbarer Zeit seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen. Diese Voraussetzungen lagen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung im Zeitpunkt der angegriffenen Verfügung vor. Von den Vollstreckungsmaßnahmen wegen dinglicher Ansprüche abgesehen, wurden auch Titel gegen den Antragsteller persönlich erlassen. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß der Vermögensverfall ausnahmsweise nicht zu einer Gefährdung der Belange der Mandanten geführt hat.

Er hat auch keine Tatsachen belegt, die erkennen lassen, daß seine Vermögensverhältnisse nunmehr wieder als geordnet anzusehen sind. Vielmehr hat er im Beschwerdeverfahren vorgetragen, er habe mit einem an den Präsidenten des Oberlandesgerichts gerichteten Schreiben vom 7. Februar 2000 auf die Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet. Nach den Angaben der Antragsgegnerin ist ein solcher Schriftsatz jedoch nicht eingegangen.



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