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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.03.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 8/07
Rechtsgebiete: BRAO, InsO, BGB


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
InsO § 26 Abs. 2
BGB §§ 203 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 8/07

vom 31. März 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung am 31. März 2008 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 14. September 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt in B. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 6. April 2005 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit zwei Haftbefehlsanordungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S. eingetragen, so dass der Vermutungstatbestand gegeben war. Am 8. März 2005 hatte er die eidesstattliche Versicherung (§ 807 ZPO) abgegeben. Gegen ihn bestanden zudem die titulierten Forderungen, die in einer der Widerrufsverfügung beigefügten Aufstellung der Beschwerdegegnerin aufgeführt sind und deren Erledigung der Antragsteller nicht nachzuweisen vermocht hatte.

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), kann nicht festgestellt werden.

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Zwar hat er zwischenzeitlich einzelne Verbindlichkeiten beglichen und auf andere Teilleistungen erbracht. Es bestehen jedoch gegen ihn weiterhin Forderungen in erheblicher Höhe, deren vollständige Erledigung er nicht nachgewiesen hat. Unter Zugrundelegung der Forderungsaufstellung (FA) der Antragsgegnerin handelt es sich insbesondere um folgende Positionen:

- In Vollstreckung befindliche Steuerrückstände nebst Säumniszuschläge laut Schreiben des Finanzamts W. vom 3. August 2007 in Höhe von insgesamt 174.134,47 € (Nr. 1 der FA). Dem Erlassantrag des Antragstellers gegen Zahlung von 20.000 € hat das Finanzamt nicht stattgegeben. Ein Zahlungsnachweis ist nicht geführt. Das vorgelegte Schreiben vom 4. Dezember 2007, in welchem sich ein Freiherr von D. zur Hingabe eines entsprechenden Darlehens verpflichtet, genügt nicht. Ein solches Darlehen ist letztlich auch nicht - wie der Antragsteller im Senatstermin eingeräumt hat - gewährt worden. Die Forderung des Finanzamts beläuft sich - auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller behaupteten Teilzahlungen - weiterhin auf ca. 167.000 €.

- Forderung der Gläubiger P. u.a. aus dem Urteil des OLG Br. vom 17. Dezember 2004 in Höhe von 186.595,19 € (Nr. 3 der FA). Hierzu hat der Antragsteller lediglich eine Reihe von Zahlungsnachweisen Dritter (b. und Dr. E. ) vorgelegt und vorgetragen, dass er zwischenzeitlich Klageauftrag für einen Rückforderungsprozess erteilt habe. Nach den Angaben des Antragstellers im Senatstermin ist eine Entscheidung in dem Rückforderungsprozess jedoch noch nicht ergangen.

- Teilforderung des Bankhauses L. KG in Höhe von 50.000 € (Nr. 14 der FA). Weder die Behauptung des Antragstellers, nach der das Bankhaus "offensichtlich die Bücher geschlossen habe", noch das vorgelegte Schreiben vom 11. August 2004, aus dem sich ergibt, dass die Gläubigerin ihren Haftbefehlsantrag zurückgenommen hat, belegen die Erledigung dieser Forderung; ebenso wenig die angebliche Bereitschaft eines Dritten (wiederum: Freiherr von D. ), die Ansprüche des Bankhauses L. gegen den Antragsteller für einen Betrag in einer Größenordnung von 25.000 bis 40.000 € "aufzukaufen" und die Erstattung dieses Betrags sodann dem Antragsteller verbunden mit einer Ratenzahlungsvereinbarung zu stunden. Soweit der Antragsteller nunmehr die Auffassung vertritt, dass Anspruchsverjährung eingetreten sei, hat er hierfür den ihm obliegenden Nachweis ebenfalls nicht erbracht. Er hat weder eine entsprechende Erklärung der Gläubigerin vorgelegt, noch eine diesbezügliche (negative) Feststellungsklage erhoben. Der Senat kann deshalb auch nicht beurteilen, ob Tatbestände im Sinne der §§ 203 ff. BGB gegeben sind, die eine Hemmung der Verjährung bewirkt haben.

- Forderung der Fa. H. G. GmbH & Co. KG in Höhe von ursprünglich 630.000 € (Nr. 15 der FA). Die Höhe der Restforderung ist unbekannt. Aus dem vorgelegten Telefax-Schreiben der Gläubigerin vom 4. Mai 2007 ergibt sich lediglich, dass "noch vorhandene Restforderungen" gestundet und Zahlungen erfolgt sind. In welcher Höhe (Raten-) Zahlungsverpflichtungen bestehen und in Zukunft zu erfüllen sind, bleibt offen. Auch die Anhörung des Antragstellers im Senatstermin hat hierzu keine weitere Aufklärung erbracht.

- Forderung der B. V. bank e.G. in Höhe von ursprünglich 100.000 € (Nr. 16 der FA). Insoweit hat der Antragsteller eine Restforderungsberechnung der Gläubigerin vom 29. Mai 2007 vorgelegt, aus der sich eine Restschuld von 32.248,35 € ergibt, deren Erledigung jedenfalls nicht vollständig nachgewiesen ist.

Im Übrigen reicht es zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls nicht aus, dass der betroffene Rechtsanwalt bezüglich einzelner bekannt gewordener Forderungen eine Schuldtilgung oder eine Stundungsvereinbarung nachweist. Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass - soweit Zahlungen erfolgt sind - diese weitgehend nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von Dritten bewirkt worden sind. Vielmehr muss der Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen. Insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob und in welcher Höhe diese inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 26/03; Feuerich/ Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60 m.w.N.). Dem hat der Antragsteller nicht entsprochen. 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht (mehr) gefährdet sind.

Zwar hat der Antragsteller einen am 28. März 2008 mit einer in B. ansässigen Anwaltskanzlei geschlossenen Anstellungsvertrag vorgelegt. Dieser vermag jedoch nicht die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) zu rechtfertigen. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieses Anstellungsvertrages, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller zunächst einen mit einem in W. ansässigen Einzelanwalt geschlossenen Arbeitsvertrag vorgelegt hat und sich nunmehr auf einen unmittelbar vor dem Senatstermin mit einer Sozietät geschlossenen Anstellungsvertrag beruft. Ungeachtet dessen kommt hier die Annahme eines Falls, in dem trotz Vermögensverfalls ausnahmsweise die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind, schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller - anders als in dem im Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 entschiedenen Fall - seinen Rechtsanwaltsberuf nicht beanstandungsfrei ausgeübt hat (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 96/04 und vom 26. März 2007 - AnwZ (B) 104/05). Der Antragsteller ist durch Urteil des Amtsgerichts T. vom 11. Juli 2007 wegen Untreue unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung wegen Gewerbesteuerhinterziehung vom 5. Januar 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Grundlage für die Verurteilung wegen Untreue war, dass der Antragsteller von einem für einen geschlossenen Immobilienfond geführten Treuhandkonto einen Betrag von 100.000 DM auf ein eigenes Darlehenskonto überwiesen hatte. Dieses Fehlverhalten verbietet die Annahme eines Ausnahmefalls (vgl. Senat aaO).

Ende der Entscheidung

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