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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 8/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 251
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 8/08

vom 15. September 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 15. September 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf übereinstimmenden Antrag der Verfahrensbeteiligten wird entsprechend § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens mit dem Recht der jederzeitigen Aufnahme angeordnet.

Gründe:

Das Ruhen des Verfahrens kann entsprechend § 251 ZPO angeordnet werden, wenn die Beteiligten es beantragen und die Anordnung aus wichtigen Gründen zweckmäßig ist (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 40 Rdn. 31; vgl. Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., Vorb. § 8 - 18 Rdn. 4). Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach Aktenlage erscheint es sachgerecht, dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, bis zum 31. Dezember 2008 durch Vorlage von Unterlagen den Wegfall des Vermögensverfalls zu belegen, da ein Großteil der Forderungen tatsächlich zwischenzeitlich beglichen wurde.

Ende der Entscheidung

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