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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.1998
Aktenzeichen: AnwZ (B) 83/97
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, KO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3
BRAO § 42 Abs. 4
KO § 107 Abs. 2
ZPO § 915
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 83/97

vom

5. Oktober 1998

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner

am 5. Oktober 1998 nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 1997 in Verbindung mit dem Beschluß vom 6. Februar 1998 und die Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 23. April 1997 aufgehoben.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 23. April 1997 hat der Präsident des Oberlandesgerichts D. die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in schlechte, ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 81/94).

b) Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung befand sich der Antragsteller in Vermögensverfall. Dafür stritt bereits die von ihm nicht widerlegte Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 8, Halbs. 2 BRAO. Der Antragsteller war in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden, weil gegen ihn Haftanordnungen gemäß § 901 ZPO ergangen waren. Darüber hinaus waren zahlreiche Schuldtitel gegen ihn erwirkt, mußten Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden. Der Antragsteller hatte auch - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend aufgezeigt hat - nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren.

2. Obwohl bei der Nachprüfung einer Widerrufsverfügung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen ist, kann es allerdings bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden, wenn der Widerrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).

a) Von einem Wegfall des Widerrufsgrundes ist der Anwaltsgerichtshof mit Recht noch nicht ausgegangen. Zwar waren bereits vor seiner Entscheidung die der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zugrundeliegenden Haftanordnungen aufgehoben worden; der Antragsteller hatte zudem die Tilgung einzelner Verbindlichkeiten dargelegt und Ratenzahlungsvereinbarungen mit einer Reihe von Gläubigern behauptet. Gleichwohl ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, daß allein damit eine nachhaltige Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers nicht ausreichend dargetan worden ist. Denn es standen nach wie vor Verbindlichkeiten von mehr als 140.000 DM offen; Teilzahlungsabkommen waren nur mit einzelnen Gläubigern behauptet und nur in einem Falle durch Vorlage der entsprechenden Vereinbarung belegt.

b) Der Antragsteller hat jedoch im Beschwerdeverfahren nachzuweisen vermocht, daß er zwischenzeitlich seine Schuldverpflichtungen nahezu vollständig erfüllt, in einem Falle eine Tilgungsvereinbarung getroffen hat, und daß ihn sein derzeitiges Einkommen in die Lage versetzt, seinen verbleibenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Das rechtfertigt es, nunmehr von einem Wegfall des Widerrufsgrundes auszugehen.

Der Antragsteller hat nachgewiesen, daß die noch offenen Forderungen der D. Bank D. und der Sparkasse M., welche - wie der Antragsteller nachvollziehbar dargelegt hat - die ursprüngliche Forderung der Schreinerei W. einschließt, durch Zahlung der vereinbarten, die Forderungen insgesamt ausgleichenden Restsumme von 10.000 DM erledigt worden sind. Er hat zudem durch Vorlage von Quittungen belegt, die Hauptforderung aus dem Komplex "Nordseebad K." über 7.911 DM erfüllt, den laufenden Unterhalt für seine Kinder bis Oktober 1998 geleistet zu haben. Zwar hat der Antragsteller eingeräumt, daß Steuerschulden noch in Höhe von etwa 7.600 DM unbeglichen seien; er hat indessen glaubhaft dargetan, diesen Betrag aus ihm zur Verfügung stehenden Barmitteln alsbald zahlen zu können. Dafür spricht insbesondere, daß ihm nach Ausgleich der Forderungen der D. Bank/Sparkasse M. noch ein Guthaben von etwa 33.000 DM verblieben ist und er überdies aus einem - von ihm vorgelegten - Beratervertrag mit der R.-Hypothekenbank AG bereits Gehaltsansprüche von 10.000 DM erlangt hat. Was schließlich die noch verbleibende Forderung der G. Bank anlangt, hat der Antragsteller belegt, auf die Hauptforderung von 22.000 DM einen Betrag von 10.000 DM geleistet zu haben; wegen der Restforderung über 9.909 DM hat er mit der Gläubigerin eine Tilgungsvereinbarung getroffen, die ihn zu monatlichen Teilleistungen von 1.000 DM verpflichtet.

Den verbleibenden laufenden Zahlungsverpflichtungen des Antragstellers steht schließlich ein Einkommen gegenüber, das es ihm ermöglicht, diesen ordnungsgemäß nachzukommen. Denn über die von ihm in der mündlichen Verhandlung erläuterten Einkünfte aus Strafverteidigungen hinaus erzielt er laufende Einkünfte jedenfalls aus dem Vertrag mit der R.-Hypothekenbank AG vom 14. August 1998.

Insgesamt stellen sich danach die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers derzeit wieder als geordnet dar.



Ende der Entscheidung

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