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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 83/98
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 27
BRAO § 42 Abs. 2 Satz 1
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3
BRAO § 42 Abs. 4 Satz 1
BRAO § 29 Abs. 1 Satz 1
BRAO § 35 Abs. 1 Ziff. 5
BRAO § 53
BRAO § 14
BRAO § 35
BRAO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 83/98

vom

21. Juni 1999

In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian

am 21. Juni 1999

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt - zuletzt am Oberlandesgericht D. - zugelassen. Am 9. August 1995 erließ das Amtsgericht D. gegen ihn Haftbefehl wegen des Verdachts, als verantwortlicher Repräsentant verschiedener Gesellschaften mit Sitz in Panama und auf den Bahamas gemeinsam mit weiteren Beschuldigten in einer Vielzahl von Fällen Kapitalanleger betrogen zu haben. Seit dem 18. August 1995 befindet sich der Antragsteller in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt K. Für den Antragsteller ist ein allgemeiner Vertreter bestellt.

Im September 1996 erfuhr der Antragsgegner, daß der Antragsteller neben seinem allgemeinen Vertreter weiterhin anwaltlich tätig wurde und Strafverteidigungs- sowie sonstige Mandate für andere Insassen der Justizvollzugsanstalt annahm. Mit Verfügung vom 6. September 1996 hielt der Antragsgegner dem Antragsteller diesen Sachverhalt sowie die Aufgabe seiner Kanzlei vor. Er erbat von dem Antragsteller die umgehende schriftliche Erklärung, daß er ab sofort für die Dauer der gegenwärtigen und etwaiger weiterer Vertreterbestellungen jede anwaltliche Tätigkeit unterlassen werde. Mit Schreiben vom 11. September 1996 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, daß er "bis zur abschließenden rechtlichen Klärung ... (seine) anwaltliche Tätigkeit - sofern dies in tatsächlicher/rechtlicher Hinsicht irgendwie möglich ist - ruhend stellen werde". Mit Schreiben vom 11. Oktober 1996 wandte sich der Antragsteller gegen die Annahme, er habe seine Kanzlei aufgegeben. Dessen ungeachtet beantragte er, ihn von der Kanzleipflicht gemäß § 27 BRAO zu befreien, weil auch ohne Kanzlei eine ordnungsgemäße Mandantenbetreuung - zum einen aus der Untersuchungshaft heraus, zum anderen über den allgemeinen Vertreter - gewährleistet sei.

Unter dem 9. März 1998 hat der Antragsgegner den Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht zurückgewiesen und zugleich die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht D. widerrufen. Zur Begründung hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, der Befreiung des Antragstellers von der Kanzleipflicht stünden überwiegende Interessen des rechtsuchenden Publikums und der Rechtspflege entgegen. Aufgrund seiner Inhaftierung sei der Antragsteller nicht in der Lage, wesentliche anwaltliche Aufgaben und Pflichten wahrzunehmen. Er unterhalte insbesondere keine Kanzlei mehr. Da er nicht bereit sei, die daraus für die Mandantschaft entstehenden Risiken durch "Selbstbeschränkung" zu vermeiden, müsse er für die Dauer seiner Inhaftierung von der anwaltlichen Berufsausübung ferngehalten werden. Nur durch den Widerruf der Zulassung könne zuverlässig verhindert werden, daß sich die Gefahren verwirklichten, zu deren Abwehr die Kanzleipflicht diene.

Der Antragsteller hat hiergegen um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Anwaltsgerichtshof hat durch Beschluß vom 21. August 1998 die angegriffene Verfügung aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antrag auf Befreiung von der Pflicht des § 27 BRAO neu zu bescheiden.

II.

Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (§ 42 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 BRAO); sie hat jedoch keinen Erfolg.

1. Der Anwaltsgerichtshof hat seine Entscheidung unter anderem darauf gestützt, der Antragsgegner habe die Ablehnung der beantragten Befreiung von der Kanzleipflicht und den Widerruf der Anwaltszulassung auf sachfremde Erwägungen gestützt. Er mache dem Antragsteller zum Vorwurf, die Anwaltsgeschäfte aus der Untersuchungshaft heraus selbst oder über Anwälte seiner Wahl an seinem amtlich bestellten Vertreter vorbei oder sogar gegen diesen zu betreiben. Dieser Sachverhalt habe mit der Kanzleiaufgabe indes nichts zu tun. Der Antragsgegner verhalte sich widersprüchlich, indem er auf der einen Seite vom Antragsteller verlange, daß dieser sich jeder anwaltlichen Betätigung enthalte, und auf der anderen Seite Wert darauf lege, daß der Antragsteller durch die Unterhaltung einer Kanzlei für das rechtsuchende Publikum erreichbar bleibe.

2. Diese Begründung hält den Angriffen der sofortigen Beschwerde stand. Auf die weiteren Erwägungen des Anwaltsgerichtshofs und die vom Antragsgegner dagegen vorgebrachten Argumente braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

a) Der Antragsgegner geht davon aus, daß es für den seit mehr als dreieinhalb Jahren inhaftierten Antragsteller eine Härte im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BRAO bedeute, wenn er an der Pflicht des § 27 BRAO festgehalten werde. Eine Befreiung von dieser Pflicht komme indes nicht in Betracht, weil der Antragsteller entgegen der Aufforderung des Antragsgegners und seiner eigenen - wenngleich nicht vorbehaltlos erklärten - Zusage versucht habe, aus der Untersuchungshaft heraus seine Anwaltstätigkeit fortzusetzen, und dadurch die Interessen seiner Mandanten und die Belange einer geordneten Rechtspflege nachhaltig gefährdet und gestört habe. Diese Ermessensabwägung beruhe nicht auf sachfremden Erwägungen; sie knüpfe vielmehr am Normzweck des § 27 BRAO an. Die Kanzleipflicht solle insbesondere gewährleisten, daß die Rechtsuchenden wie auch die Gerichte und Behörden den Rechtsanwalt an einer räumlich eindeutig definierten Stelle erreichen und dort ungehindert schriftlich, fernmündlich und persönlich zu ihm in Kontakt treten könnten. Da es im Falle des Antragstellers keine solche Stelle gebe, könnten die daraus für die Mandantschaft und die Rechtspflege entstehenden Gefahren nur abgewendet werden, wenn entweder der Antragsteller während der Inhaftierung im Wege der "Selbstbeschränkung" auf eine eigene anwaltliche Betätigung verzichte oder ihm die Anwaltszulassung entzogen werde.

b) Diese Erwägungen greifen nicht durch.

Als Sanktion für den angeblichen Verstoß gegen die Kanzleipflicht (§ 27 BRAO) ist der Widerruf der Zulassung zum Oberlandesgericht (§ 35 Abs. 1 Ziff. 5 BRAO) und zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 Ziff. 6) - wie auch der Antragsgegner nicht verkennt - fehlerhaft, wenn der Rechtsanwalt die Befreiung von der Kanzleipflicht beantragt hat und dieser Antrag seinerseits in fehlerhafter Weise abgelehnt worden ist oder zugleich mit dem Ausspruch des Widerrufs abgelehnt wird.

Im vorliegenden Fall war die Ablehnung fehlerhaft. Die Befreiung war - auch nach Ansicht des Antragsgegners - geeignet, eine Härte für den Antragsteller zu vermeiden. Wenn der Antragsgegner gleichwohl dem Anliegen des Antragstellers nicht entsprach, um die anwaltliche Betätigung "aus der Untersuchungshaft heraus" und "in Konkurrenz zum allgemeinen Vertreter" zu verhindern, gab er sachfremden Erwägungen Raum. Mit Maßnahmen gegen die anwaltliche Betätigung "aus der Untersuchungshaft heraus" und gegen die Tätigkeit eines Anwalts neben und in Konkurrenz zu seinem allgemeinen Vertreter können die Ziele, derentwegen die Kanzleipflicht besteht, nicht gefördert werden.

aa) Die Kanzleipflicht dient vornehmlich dem Zweck, der rechtsuchenden Bevölkerung Klarheit zu verschaffen, welche Rechtsanwälte in einem bestimmten Bezirk tätig sind und an welchem Ort sie den Rechtsanwalt ihrer Wahl zu den üblichen Geschäftszeiten erreichen kann (Schumann NJW 1990, 2089, 2092; Feuerich/Braun, BRAO 4. Aufl. § 27 Rdnr. 2).

bb) Da die Inhaftierung eines Rechtsanwalts nicht zwangsläufig die Aufgabe seiner Kanzlei bedeutet, können Maßnahmen, mit denen der Kontakt des inhaftierten Rechtsanwalts zu seiner Kanzlei unterbunden wird, den Zielen der Kanzleipflicht allenfalls abträglich sein. Umgekehrt kann mit der Durchsetzung der Kanzleipflicht der anwaltlichen Betätigung "aus der Untersuchungshaft heraus" nicht begegnet werden. Auch die Verhinderung einer anwaltlichen Betätigung neben dem amtlichen Vertreter oder gegen diesen ist den Zielen der Kanzleipflicht nicht förderlich. Im Falle der Bestellung eines allgemeinen Vertreters (§ 53 BRAO) ist der Vertretene grundsätzlich verpflichtet, ein Tätigwerden neben dem Vertreter, jedenfalls aber eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Vertretung, zu unterlassen (Feuerich/Braun, § 53 BRAO Rdnr. 34, 48; Schaich, in: Henssler/Prütting, BRAO § 53 Rdnr. 28; Jessnitzer/Blumberg, BRAO 7. Aufl. § 53 Rdnr. 6). Für die Erreichbarkeit des Vertretenen in seiner Kanzlei ist dies belanglos. Umgekehrt verhält es sich genauso. Wenn die Landesjustizverwaltung darauf besteht, daß der Vertretene eine Kanzlei unterhält, wird damit eine berufswidrige Einflußnahme seitens des Vertretenen auf die Betreuung der Mandate durch den allgemeinen Vertreter noch nicht verhindert.

cc) War der eigentliche Grund für die angefochtene Verfügung dagegen nicht der Verstoß gegen die Kanzleipflicht, sondern die Fortsetzung der anwaltlichen Tätigkeit "aus der Untersuchungshaft heraus", die nach Ansicht des Antragsgegners zu "Unzuträglichkeiten" geführt hat, ändert dies nichts an der Rechtswidrigkeit des vom Antragsgegner ausgesprochenen Widerrufs.

Falls sich ein Rechtsanwalt, für den ein allgemeiner Vertreter bestellt wurde, in die Bearbeitung der Mandate durch den Vertreter einmischt und dadurch dessen Tätigkeit behindert, erfüllt dies nicht die Voraussetzungen eines Widerrufsgrundes nach den §§ 14, 35 BRAO. Es kommt lediglich die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nach §§ 116 ff BRAO in Betracht mit dem Ziel, die Pflichtverletzung durch eine Maßnahme gemäß § 114 BRAO zu ahnden. Indes ist hier weder ein solches Verfahren geführt worden noch zählt der Widerruf der Zulassung zu den in § 114 BRAO genannten Maßnahmen. Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Ziff. 5 BRAO, die in ihren Wirkungen dem Widerruf der Zulassung nahekommt, ist zudem nur für schwerste Pflichtverletzungen vorgesehen. Für einen entsprechenden Verstoß des Antragstellers gegen Berufspflichten wird jedenfalls bei der ersten Ahndung eine Ausschließung nicht in Betracht kommen.

Ende der Entscheidung

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